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03/2024

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Frist für § 19 StromNEV-Meldung zum 31.03.2024 steht unmittelbar bevor

Zum 31.03.2024 endet die Meldefrist für die § 19 StromNEV-Privilegierung. 

Hintergrund ist, dass ab einer jährlichen selbstverbrauchten Verbrauchsmenge > 1 GWh eine Eingruppierung in die sogenannte Kategorie LV Gruppe B vorgenommen wird, was mit einem privilegierten Umlagesatz einhergeht. Zwingend notwendig ist hier jedoch eine aktive Meldung über die aus dem Stromnetz bezogene und selbstverbrauchte, d.h. abzüglich gemessener Verbräuche Dritter, Strommenge im vorangegangenen Kalenderjahr gegenüber dem Netzbetreiber.

Im Falle der Verletzung dieser Mitteilungspflicht muss der Netzbetreiber die § 19 StromNEV-Umlage in voller Höhe berechnen, was aufgrund der angewandten Berechnungsmethodik (privilegierter Umlagesatz wird vorab gewährt) eine nachträgliche Mehrbelastung zur Folge hätte. 

Bei Fragen oder bei der Umsetzung der Anforderungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.