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Archiv 2018

12.2018
  DEG Deutsche Energie GmbH kann ihre Kunden nicht mehr beliefern

Die DEG Deutsche Energie GmbH kann seit dem 22.12.2018 etwa 50.000 Kunden nicht mehr mit Strom und Gas beliefern.

Alle vier Übertragungsnetzbetreiber (TenneT, Amprion, TransnetBW und 50Hertz Transmission) haben die Verträge mit der DEG gekündigt.

Die DEG schreibt auf ihrer Internetseite, dass „ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens unausweichlich ist.“

Für niederspannungsseitig versorgte Kunden bedeutet dies, dass Sie in die gesetzliche Grund-  und Ersatzversorgung fallen.

Für Kunden die aus der Mittelspannung versorgt werden, greift diese Regelung nicht. Allerdings haben die Netzbetreiber auch hier einen kundenfreundlichen Umgang mit dem Thema in Aussicht gestellt, so dass vermutlich keine Abschaltungen zu erwarten sind. 

Gerne unterstützen wir bei der Einholung von Angeboten, übernehmen die Klärung mit dem Netzbetreiber und unterstützen die komplette Neugestaltung des Beschaffungsprozesses.

Bei Fragen können Sie sich jederzeit an
Frau Braun
Tel. 0152/29282978
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! wenden.

Sie koordiniert die Anfragen und leitet diese bei Bedarf intern an die Kollegen weiter.

 


11.2018

BRAUN EDL - jetzt auch auf XING!

  Seit Mitte November 2018 sind wir nun auch auf Xing vertreten. Da die Bedeutung sozialer Medien auch für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in der heutigen Zeit stetig wächst haben wir uns dazu entschlossen, dort nicht nur uns sondern auch unser Portfolio aufzuzeigen.

Freuen Sie sich auf interessante Beiträge zu unseren Arbeitsfeldern Energie, Umwelt, Abfall, Arbeitsschutz und Elektromobilität sowie auf einen bunt gemixten Büroalltag der besonderen Art!

Wir freuen uns über jeden Besucher und angeregte Diskussion mit Ihnen zu den aktuellen Themen.

Zur Business Page geht es hier:
https://www.xing.com/xbp/pages/braun-energiedienstleistungen-gmbh-co-kg-2

Sie sind ebenfalls auf Xing vertreten und wollen keinen Beitrag mehr verpassen? Dann werden Sie Follower unserer Seite und sehen als erstes, wenn ein neuer Beitrag online ist. Einfach auf der Business Page auf diesen Button klicken.


11.2018
  Smart Meter Rollout verzögert sich weiter

Entgegen unserem Newsbeitrag von Anfang November 2018 wird der geplante Smart Meter Rollout und damit der Einbau intelligenter Stromzähler nicht Ende Januar 2019 starten.

Laut dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) befinden sich derzeit neun Smart Meter Gateways in der Zertifizierung. Allerdings ist keines davon derzeit bereit für den Einbau. Damit der flächendeckende Rollout verpflichtend beginnen kann müssen laut Gesetz mindestens drei Anbieter zertifizierte Geräte bereitstellen.

Der in der letzten Zeit in den Medien angekündigte Starttermin 31. Januar 2019 für den verpflichtenden Smart Meter Rollout wurde nun vom BSI revidiert. Der 31. Januar 2019 ist nur als Stichtag zu sehen, an dem das BSI seine Marktanalyse veröffentlicht, die den Stand der möglichen Einführung der Smart Meter Gateways feststellt. Erst wenn die technische Möglichkeit des Einbaus und der sichere Betrieb eines Smart-Meter-Gateways gewährleistet sind, kann der Startschuss für den verpflichtenden Einbau fallen.

Laut BSI bedeutet dies dann, dass der grundzuständige Messstellenbetreiber innerhalb von drei Jahren zehn Prozent der verpflichtend einzubauenden intelligenten Messsysteme installieren muss. Wann das genau sein wird ist jedoch noch unklar.

Wir werden das weitere Verfahren beobachten und Sie hier auf unserer Seite über die neuesten Entwicklungen zum Thema informieren.


11.2018
  Strompreise 2019 - Gesetzliche Umlagen haben immer noch erheblichen Anteil

Einmal im Jahr veröffentlichen die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber auf der gemeinsamen Website www.netztransparenz.de die neuen Umlagesätze für das kommende Kalenderjahr.

Während am 15.10. bereits die EEG- und Offshore-Umlage veröffentlicht werden, folgen dann am 25.10. die weiteren Umlagen. Hierzu zählen die KWK-G, § 19-StromNEV- und Abschaltbare-Lasten-Umlage. Die für das Kalenderjahr 2019 geltenden Umlagesätze haben wir in nachfolgender Tabelle zusammengestellt.

Vergleicht man die neu veröffentlichten Werte mit dem Vorjahr so nimmt die Summe aller Umlagen – für die erste Million Kilowattstunden – leicht ab. Die genaue Entwicklung der einzelnen Umlagen können Sie nachfolgender Grafik entnehmen.

Die Nutzung von reduzierten Umlagesätzen bleibt dabei den Letztverbrauchergruppen B und C vorbehalten, die wie folgt definiert sind:


Letztverbrauchergruppe B (LV B)
:

Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 1.000.000 kWh übersteigt, zahlen zusätzlich für über 1.000.000 kWh hinausgehende selbstverbrauchte Strombezüge eine reduzierte Umlage. Zusätzlich sind die Melde- und Nachweispflichten (Frist 31.03. des Folgejahres) gem. § 26 Abs. 2 KWKG 2016 zu beachten.


Letztverbrauchergruppe (LV C)
:

Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben, zahlen für über 1.000.000 kWh hinausgehende selbstverbrauchte Strombezüge eine reduzierte Umlage.

Reduzierte Umlagesätze gibt es ab 2019 jedoch nur noch für die §19-Umlage StromNEV, die sich wie folgt staffelt.


Für Letztverbraucher der Gruppe LV C reduziert sich darüber hinaus die KWK-G-Umlage sowie die Offshore-Netzumlage wie in nachfolgender Tabelle dargestellt, sofern die o.g. Voraussetzungen geben sind.


Quelle: Netztransparenz.de; Grafik: eigene Darstellung


11.2018
  Smart Meter Gateways kommen voraussichtlich Anfang 2019

Smart Meter zählen als wesentlicher Baustein, um die Realisierung sowie Digitalisierung der Energiewende voranzutreiben. Um einen flächendeckenden Einsatz derartiger intelligenter Messsysteme in Deutschland sicherzustellen, hat der Gesetzgeber das Messstellenbetriebsgesetz initiiert, welches bereits seit September 2016 in Kraft ist.

Eigentlich sollte der Smart-Meter-Rollout bereits im Jahr 2017 beginnen, doch die erforderliche Zertifizierung der Gateways durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) verzögerte sich immer wieder. Voraussetzung für den Rollout ist, dass die vom Gesetz geforderten drei Hersteller von Gateways den Zertifizierungsprozess erfolgreich durchlaufen haben.

Jetzt scheint jedoch Bewegung in den Smart Meter Rollout zu kommen.

Bei den „Metering Days 2018“ in Fulda gab Dennis Laupichler, Referatsleiter für Cybersicherheit beim BSI, bekannt „Wir gehen davon aus, dass wir im Dezember die ersten Zertifizierungen abschließen und die Markterklärung am 31. Januar veröffentlichen können“.

Mit dieser Veröffentlichung könnte der schon lang ersehnte offizielle Startschuss des Pflicht-Rollout intelligenter Messsysteme fallen. Wann und wo genau die jeweiligen Netzbetreiber in ihren Netzgebieten mit der Umsetzung beginnen, lässt sich derzeit noch nicht vorhersehen.

Wichtig:

Nutzt ein Kunde jetzt bereits ein freies Messsystem eines wettbewerblichen Messstellenbetreibers, genießt dieses Gerät Bestandsschutz. D.h. ab dem Einbaudatum des Messsystems ist diese Messstelle für 8 Jahre geschützt. Die Folge: Die Messstelle ist während dieses Zeitraumes nicht vom Pflicht-Rollout betroffen.

Über den weiteren Verlauf halten wir Sie hier unter der Rubrik Aktuelles auf dem Laufenden.



10.2018

  BRAUN EDL hält Vortrag auf Fachtagung "Zukunft Elektro-Mobil!" im Bauzentrum München

Im Rahmen der Mobilitätswende und speziell der Elektromobilität fand am 15. Oktober 2018, im Bauzentrum München, eine Fachtagung statt. Über 120 Teilnehmer nahmen an vielen interessanten Vorträgen teil, die über die technischen und allgemeinen Aspekte der Mobilität informierten. Auch Monika Braun, Geschäftsführerin von Braun EDL, hielt einen Vortrag zum Thema „Ladeinfrastruktur“ und über die Planung und Koordination aller Gewerke. Der Vortrag regte zu Diskussionen und Fragen und kam sehr gut an. Über die positiven Resonanzen haben wir uns sehr gefreut.


 

10.2018
  Novellierung der ISO 50001 veröffentlicht

Im August ist die novellierte Fassung der ISO 50001 veröffentlicht worden. Die 50001 ist der weltweit gültige Standard für den Aufbau eines systematischen Energiemanagements in Organisationen. Die Einführung eines Energiemanagementsystems ist in Deutschland grundsätzlich freiwillig. Allerdings werden immer häufiger bestimmte Entlastungstatbestände an die erfolgreiche Zertifizierung geknüpft oder die eigenen Kunden fordern hierüber den Nachweis zum verantwortungsvollen Umgang mit Energie. Darüber hinaus kann mit dem Betrieb eines Energiemanagementsystems auch die in 2019 wieder anstehende Pflicht zur Durchführung von Energieaudits gemäß Energiedienstleistungsgesetz erfüllt werden.

Bisher wurde nur die englische Version der Norm veröffentlicht, die jedoch maßgeblich für die Umsetzungsfrist ist. Ab Veröffentlichung haben die Unternehmen nun 3 Jahre Zeit ihr Energiemanagementsystem an die neuen Anforderungen anzupassen. Bestehende Zertifikate verlieren spätestens im August 2021 ihre Gültigkeit. Die deutsche Fassung der Norm wird Ende des Jahres erwartet.

Welche Veränderungen bringt die Novellierung der ISO 50001 mit sich?

Die ISO 50001 folgt mit ihrer Überarbeitung nun ebenfalls der neuen ISO-Welt und wird an die im Annex SL festgelegte einheitliche inhaltliche Struktur, die sogenannte High Level Structure (HLS) angepasst. Weiterhin wurden auch der Grundtext und die Begriffsdefinitionen vereinheitlicht. Ziel ist die vereinfachte Integration in andere Managementsysteme (bspw. ISO 9001, ISO 14001, ISO 45001).

Dies umfasst u.a.:

  • Umstellung auf die High Level Structure (Änderung inhaltlicher Aufbau)
  • Umfangreichere Pflichten für das oberste Management, von dem ein klares „Leadership“ erwartet wird
  • Der Kontext des Unternehmens und seine interessierten Parteien müssen verstanden werden
  • Systematische Betrachtung von Chancen und Risiken auf allen Ebenen
  • Verstärkter Fokus auf fachgerechte Erhebung (Messung) + Auswertung der Energiedaten
  • Nachweis der Verbesserung der energetischen Leistung weiterhin im Mittelpunkt (bereits durch ISO 50003 verstärkt in den Fokus gerückt)

Dies bedeutet für Unternehmen nicht nur eine Umstrukturierung der Dokumentation und Prozesse sondern auch die Ergänzung zusätzlicher Themenbereiche in das bestehende Energiemanagementsystem. Betroffene Unternehmen sollten sich daher frühzeitig mit der neuen Norm auseinandersetzen.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Umstellung sowie Umsetzung der neuen Anforderungen. Dies kann im Rahmen eines Delta-Audits geschehen, in welchem wir ihr bestehendes Managementsystem mit den neuen Anforderungen abgleichen und konkrete Maßnahmen ausarbeiten oder indem wir Ihre Mitarbeiter im Rahmen einer Schulung auf den neuesten Stand zu den Normanforderungen bringen.

Sprechen Sie uns gerne an!
Für Rückfragen steht Ihnen Frau Isabella Caschetto persönlich zur Verfügung.
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Tel. 07253 / 9212-468


 
10.2018
  Die neue 0,5 % Regelung bei E-Autos

Dank der Umweltprämie und dem neuen reduzierten Satz bei der Dienstwagenbesteuerung, dürften E-Autos auch als Dienstwagen finanziell attraktiver werden. Die neue steuerliche Förderung setzt bei den Anschaffungskosten an. Das heißt: Ab 2019 werden die privaten Strecken nur noch pauschal mit 0,5 % des Bruttolistenpreises versteuert, dadurch zahlt man halb soviel wie Fahrer von Benzinern oder Dieseln.

Diese 0,5-Prozent-Regelung gilt nur für Autos mit Erstzulassung zwischen dem 1.Januar 2019 und 31.Dezember 2021 und nicht rückwirkend. Für die in 2018 und früher zugelassenen, Autos sind das Kaufdatum und die Batteriegröße die wichtigsten Kriterien zur Bemessung des geldwerten Vorteils.


 

10.2018
  Bis zu 10.000 Euro Umweltprämie auf Ihren alten Diesel

Mit dem Ziel, Fahrverbote in Innenstädten zu verhindern und die Luftqualität in mit Stickoxid belasteteten definierten Städte-Regionen zu verbessern, hat die Bundesregierung - zusammen mit der Autoindustrie - ein großes Umtauschprogramm von Euro 4 und Euro 5 Dieselautos ins Leben gerufen. Neben der staatlichen Förderung in Höhe von 2.000 Euro bieten viele Autohersteller eine Umweltprämie für Diesel-Fahrzeuge - auch Diesel-Abwrackprämie oder „Umstiegsprämie“ genannt.

Beim Kauf eines Elektroautos, Plug-in-Hybrid oder Euro 6-Neufahrzeugs und gleichzeitiger Abgabe eines Diesel-Altfahrzeugs mit Euro 4 oder 5 erhält man unter bestimmten Voraussetzungen eine Umweltprämie bis zu 10.000 Euro. Die Aktion ist rückwirkend seit dem 1. Oktober 2018 bis zum Ende des Jahres 2019 erhältlich. So profitiert nicht nur die Umwelt von dem Tausch, sondern auch Ihr Geldbeutel.


 

10.2018
  Die neue ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände"

Die neue technische Regel für Arbeitsstätten ASR A 2.2 konkretisiert die Vorgaben der verpflichtenden Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) bezüglich der Ausstattung von Arbeitsstätten mit Feuerlösch- und Brandmeldeeinrichtungen, sowie der organisatorischen Maßnahmen des Brandschutzes.

Ohne Übergangsfrist gilt seit Mai diesen Jahres die überarbeitete ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände, was viele Unternehmer dazu zwingt, ihre Gefährdungen hinsichtlich des Brandschutzes in ihrem Betrieb neu zu bewerten.

Vor allem für Bereiche mit erhöhter Brandgefährdung wurden besondere Maßnahmen festgelegt. Eine erhöhte Brandgefährdung liegt bereits vor, wenn entzündbare bzw. oxidierbare Stoffe oder Gemische vorhanden sind oder die örtlichen Verhältnisse eine Brandentstehung begünstigen. Beispiele für Bereiche mit erhöhter Brandgefährdung sind diverse Lager (Altpapier, Holz, Recyclingmaterial), Baumärkte, Abfallsammelräume, Kunststoffverarbeitung, Herstellung von Maschinen und Geräten oder Kfz-Werkstätten.

Weitere wichtige Änderungen betreffen die:

  • Installation von Brandmeldeanlagen in Bereichen erhöhter Brandgefährdung
  • Zweckmäßige Bestellung eines Brandschutzbeauftragten zur Beratung und Unterstützung, vor allem bei erhöhter Brandgefährdung
  • Anrechenbarkeit von Wandhydranten bei der Grundausstattung; Wandhydranten können nur noch als Abweichung in Anlehnung an die Gefährdungsbeurteilung betrachtet werden
  • Sinnvolle Aufteilung der Arbeitsstätte in Teilbereiche, auch mit unterschiedlichen Brandgefährdungen
  • Kennzeichnung aller Feuerlöscher am Standort sowie in Flucht- und Rettungsplänen
  • Festgelegte Intervalle von Übungen und Unterweisungen der Brandschutzhelfer
  • Verkürzung der Zugriffszeit und Erhöhung der Verteilungsdichte tragbarer Feuerlöscher
  • Anpassung der Wartungsintervalle von Feuerlöschern
  • Maßnahmen gegen Entstehungsbrände sowie Verhaltensregeln im Brandfall müssen festgelegt und dokumentiert und verfügbar gemacht werden (z.B. Brandschutzordnung).

Nach wie vor obliegt dem Arbeitgeber die Verantwortung hinsichtlich des Brandschutzes. Es ist anzunehmen, dass zahlreiche Brandschutzmaßnahmen nicht mehr geeignet sind, die Anforderungen hinreichend nach dem Stand der Technik zu erfüllen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Bewertung ihrer betrieblichen Brandschutzmaßnahmen und der Anpassung ihrer Gefährdungsbeurteilungen.



09.2018
  Verpackungsregister LUCID ist online

Vier Monate vor Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes ist das Verpackungsregister LUCID der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) online gegangen. Dort können sich In-Verkehr-Bringer (Hersteller und Importeure) von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bereits jetzt vorregistrieren. Dies erleichtert einen reibungslosen Übergang der Registrierung zum Jahreswechsel, denn was aktuell noch freiwillig ist, wird zum 01.01.2019 Pflicht.

Da LUCID als öffentlich zugängliches Register geführt wird, können Verbraucher, Experten, Behörden oder auch Wettbewerber fehlende Registrierungen von In-Verkehr-Bringern und deren Marken melden. Nicht registrierte In-Verkehr-Bringer erhalten ein Vertriebsverbot und müssen mit Bußgeldern bis 200.000 Euro rechnen. Auch kleine Unternehmen mit wenigen Verpackungen und vor allem Onlinehändler unterliegen bereits jetzt der Verpackungsverordnung, die zum 01.01.2019 durch das Verpackungsgesetz ersetzt wird. Ziel des neuen Gesetzes ist es, dass künftig alle Hersteller ihrer erweiterten Entsorgung und das Recycling zu bezahlen. Die Kosten der Lizensierung basieren auf Art und Menge der Abfälle. So sollen überflüssige Verpackungen vermieden und ein ökologisches Design (Recyclingfähigkeit) gefördert werden.


09.2018
  Achtung Wiederholungsaudit! Energieauditpflicht für Nicht-KMU in 2019

Seit dem 05. Dezember 2015 sind alle Nicht-KMU verpflichtet im 4-Jahresrythmus ein Energieaudit gemäß § 8 ff. Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) durch einen zugelassenen Berater durchführen zu lassen. Das Wiederholungsaudit muss somit bis zum 05.12.2019 absolviert werden. Hier ist es wichtig, dass ein nachhaltiger Umgang mit Energie, möglichst unter wirtschaftlichen Aspekten, im Vordergrund steht.

Um die Basis für die Erarbeitung von qualitativen und unternehmensindividuellen Effizienzmaßnahmen zu ermöglichen, ist ein ausreichender Vorlauf für eine intensive Datenaufnahme und Analyse erforderlich. Dadurch können neben Standardlösungen (z. B. LED-Beleuchtung) zusätzlich auch anspruchsvolle und innovative Lösungen erkannt und bewertet werden.

Aus unserer Erfahrung steigt die Umsetzungsquote eines Energieaudits, wenn individuelle Wünsche und Anforderungen sowie entsprechende Fördermittel berücksichtig werden. Ihr Energieaudit kann sich dadurch als wertvolle Vorstufe zu einem kontinuierlichen Verbesserungsprozess gemäß einem Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 entwickeln.

Darüber hinaus wird durch die Implementierung eines Mess-Konzeptes und dem Aufbau eines Benchmarks für Energie die Transparenz erhöht. Gerne unterbreiten wir Ihnen ein Angebot zur Durchführung des verpflichtenden Energieaudits gemäß EDL-G.


08.2018
  Produktion ineffizienter Halogenlampen ab dem 01.09.2018 EU-weit verboten

Nach dem Verbot von Glühlampen im Jahr 2012, sollte bereits im September 2016 ein Großteil der Halogenlampen vom Markt genommen werden. Dies wurde jedoch auf Grund fehlender Ersatzlampen und auf Drängen der Lampenindustrie um 2 Jahre verschoben. Nun tritt zum 01.09.2018 EU-weit ein Produktionsverbot von Halogenlampen in Kraft. Ausgenommen davon sind besonders energiesparende Modelle:

  • Halogenlampen mit E14 oder E27-Sockel in Glühlampen-/Tropfen- oder Kerzenform mit mindestens Energieklasse C (z.B. Niedervoltlampen mit 12V)
  • Halogenstäbe mit R7s-Stecksockel
  • Halogenlampen mit G4- oder G9-Stiftsockel mit mindestens Energieklasse C
  • Halogenlampen zum Export in Nicht-EU-Länder ohne nationale Verbote

Das Produktionsverbot bedeutet jedoch nicht, dass es ab dem 01.09. keine Halogenlampen mehr zu kaufen gibt, denn ein Abverkauf der Lagerbestände ist erlaubt. Erst danach ist endgültig Schluss mit einem Großteil der Halogenlampen.


08.2018
  Fazit nach einem Jahr Gewerbeabfallverordnung

Zum 01.08.2017 ist die Novelle der Gewerbeabfallverordnung in Kraft getreten. Inzwischen ist ein Jahr vergangen und wir wollen nachfolgend ein kurzes Resümee ziehen.

Seit dem in Kraft treten der Novelle unterliegen Erzeuger von gewerblichen Siedlungsabfällen und bestimmten Bau- und Abbruchabfällen umfangreichen Trenn-, Recycling- und Dokumentationspflichten.

Sowohl der BDE (Bundesverband der Kreislauf- und Ressourcenwirtschaft) als auch der VKU (Verband kommunaler Unternehmen) haben bereits Vollzugshinweise zur Auslegung der Gewerbeabfallverordnung veröffentlicht. Vor kurzem erst wurde nun der Entwurf der zu überarbeitenden LAGA 34 (Vollzugshinweise zur Gewerbeabfallverordnung) veröffentlicht. Eine Endfassung wird jedoch nicht vor Ende diesen Jahres erwartet.

Eine Anfrage der deutschen Umwelthilfe DUH ergab, dass bisher lediglich drei Bundesländer Abfallerzeuger kontrollieren und somit in den Vollzug der Verordnung übergegangen sind. Dabei handelt es sich um Nordrhein-Westfalen, Saarland und Berlin. Hamburg gab an aktuell keine Kontrollen durchzuführen, während sich die restlichen Bundesländer nicht dazu äußerten.

Nichtsdestotrotz hat die gesetzliche Verpflichtung wie oben beschrieben Bestand. Es drohen weiterhin Bußgelder bis 100.000 € bei Missachtung der Trennpflichten und Bußgelder bis 10.000 € für das Nichterstellen der Dokumentationen.

Darüber hinaus zeigt sich, dass vielerorts noch Unklarheiten auf Seiten der Behörden, bspw. bei der Definition der Siedlungsabfälle oder bei den Anforderungen an die Art und Weise der Dokumentation herrschen. Dies ist vor allem für Unternehmen mit mehreren Standorten in unterschiedlichen Landkreisen ein Problem, da diese für jeden Standort eine individuelle Dokumentation erstellen müssen ohne auf einen einheitlichen Standard zurückgreifen zu können.

Ab dem 01.01.2019 haben sich Abfallerzeuger bei Erstübergabe von Abfallgemischen an eine Vorbehandlungsanlage in Textform bestätigen zu lassen, dass die Anlage die technischen Anforderungen (§ 6 Absatz 1 und 3 GewAbfV) erfüllt. Bei Einsatz von Beförderern sind diese verantwortlich, die Bestätigung einzuholen und umgehend eine Mitteilung an den Erzeuger zu verfassen. Hierfür können sie sich insbesondere die Dokumentation der monatlichen Sortierquoten (§ 6 Absatz 4 Satz 1 GewAbfV) sowie die Ergebnisse der letzten Fremdkontrolle nach § 11 Absatz 1 GewAbfV vorlegen lassen.

Zudem treten Anforderungen an die technische Ausstattung der Vorbehandlungsanlagen in Kraft. Darüber hinaus haben die Anlagen zukünftig Sortier- und Recyclingquoten einzuhalten und diese zu dokumentieren.

Wir sind gespannt, welche Veränderung die Veröffentlichung der LAGA 34 mit sich bringen wird, da der Eindruck besteht, dass viele Branchenvertreter darauf warten. Wir hoffen, dass damit ein einheitlicheres Verständnis zur praktischen Umsetzung der GewAbfV erreicht werden kann und sich mehr Klarheit für die betroffenen Unternehmen ergibt.

Bei Fragen zu den Anforderungen der GewAbfV oder wenn Sie Unterstützung bei der Umsetzung benötigen, können Sie sich jederzeit an uns wenden.
Gerne steht Ihnen diesbezüglich Frau Wilma Barth (07253/9212-474 oder Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!) persönlich zur Verfügung.


07.2018
  Elektrogesetz – Registrierung neuer Gerätearten noch bis 15.08.2018 möglich

Mit dem Ziel, die Recyclingquoten von Elektroaltgeräten zu erhöhen, wurde die Definition des Begriffes Elektrogerät erweitert. Zum 01.12.2018 ändern sich die Bezeichnungen der Sammelgruppen. Dies betrifft nahezu alle elektronischen Geräte, so auch Hersteller von Bekleidung und Möbeln mit elektrischen Funktionen z.B. Schuhe mit dauerhaft oder fest eingebauter elektrischer Dämpfung oder Leuchtmitteln. Von den Änderungen nicht betroffen sind beispielsweise Glühlampen, ortsfeste industrielle Großwerkzeuge oder bewegliche Maschinen.

Hersteller von Produkten der neu hinzugekommenen Gerätearten können noch bis 15.08.2018 Anträge zur Registrierung Ihrer Produkte beim Elektro-Altgeräte-Register (EAR) stellen. Bereits registrierte Hersteller müssen prüfen, ob weitere Produkte den neuen Gerätekategorien zuzuordnen sind und somit unter das ElektroG fallen. Bisherige Registrierungen werden automatisch ins neue System überführt.

Das Umweltbundesamt hat eine konsequente Überwachung der Einhaltung der Anforderungen angekündigt, um die Hersteller von Elektrogeräten zur Erfüllung ihrer Pflichten zu zwingen. Durch eine öffentlich zugängliche Liste mit allen registrierten Produkten sind Anzeigen durch Mitbewerber möglich.


06.2018
  Neue Norm DIN ISO 45001:2018 für Arbeits- und Gesundheitsschutz veröffentlicht

Die ISO 45001 legt die Anforderungen an ein Sicherheits-, Gesundheits- und Arbeitsschutzmanagementsystem fest. Das Ziel der Norm ist, das Risiko von Verletzungen, Unfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen im Unternehmen sichtbar zu reduzieren und die Gesundheit der Beschäftigten zu fördern. Geeignete Methoden und Instrumente müssen dazu auf allen Ebenen eines Unternehmens angewendet und genutzt werden. Es sollen nicht nur eigene Mitarbeiter, sondern auch andere Personen, die unter der Verantwortung des Unternehmens tätig sind (z.B. Subunternehmer und Leiharbeiter), besser geschützt werden.

Die ISO 45001 löst die 20 Jahre alte britische Norm BS OHSAS 18001 ab. Diese soll innerhalb einer Übergangfrist von 3 Jahren durch die British Standard Institution zurückgezogen werden.

Unternehmen, die bereits nach BS OHSAS 18001 zertifiziert sind, sollten die Änderungen der neuen Norm rechtzeitig im Detail betrachten. Die Anpassung der ISO 45001 an die High-Level-Structure ermöglicht es, den Arbeitsschutz als Teil eines intergierten Managementsystems gemeinsam mit der ISO 9001 und/oder der ISO 14001 einfacher in die Geschäftsprozesse zu integrieren.


06.2018
 
EU-Abfallpaket tritt in Kraft

Das neue EU-Abfallpaket fokussiert das Recycling und den Abbau der Deponierung. So sind ab 2024 Bioabfälle EU-weit getrennt zu sammeln, ab 2025 zusätzlich Textilien und gefährliche Haushaltsabfälle.

Neben einer maximalen Deponierungsquote enthält das Paket auch ambitionierte Recyclingquoten für Verpackungen (Papier und Pappe, Kunststoffe, Glas, Metall und Holz) und Siedlungsabfälle (siehe Gewerbeabfallverordnung).

Diese sind mit folgenden Quoten zu recyceln:

  • bis 2025 mind. 55 Masse-%
  • ab 2030: 60 Masse-%
  • ab 2035: 65 Masse-%

Dies übersteigt sogar noch die bisherigen Forderungen der Gewerbeabfallverordnung. Um diese Quoten sicherzustellen, ist ein kontrollierter Vollzug der Gewerbeabfallverordnung notwendig.

Darüber hinaus enthält das Paket unverbindliche Ziele zur Reduzierung der Lebensmittelverschwendung, die in Deutschland pro Jahr 18 Millionen Tonnen beträgt.

Das Paket ist in den EU-Mitgliedsländern innerhalb von 2 Jahren in nationales Recht umzusetzen. Daher ist innerhalb der nächsten 2 bis 3 Jahre mit einer weiteren Verschärfung der Anforderungen an die getrennte Sammlung und Entsorgung von Abfällen in Deutschland zu rechnen.


03.2018
 
BRAUN EDL stellt ab sofort Abfall- und Immissionsschutzbeauftragte

Die Stellung von Beauftragten kann gesetzlich vorgeschrieben sein oder durch ein freiwilliges Umweltmanagementsystem gefordert werden. Darüber hinaus kann auch eine betriebsinterne Vorgabe der Grund für eine Beauftragung mit den zu erfüllenden Aufgaben sein. Die Aufgaben des Betriebsbeauftragten für Abfall sind in §60 KrWG zu finden und umfassen insbesondere die Überwachung des Abfallweges von der Entstehung bis zur Ankunft in der Entsorgungsanlage sowie die Einhaltung rechtlicher Anforderungen inklusive Mängelanzeige. Die Aufgaben des Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz sind in §54 BImSchG zu finden und schließen die Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Verfahren und Erzeugnisse ein.

Um Sie bei der Erfüllung der geforderten Aufgaben mit unserem Know-How zu unterstützen, stellen wir ab sofort externe Beauftragte für Abfall und für Immissionsschutz.


02.2018
 
Einhaltung der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)

In den letzten Tagen haben uns verschiedene Kunden von zum Teil unerfreulichen Prüfungen der zuständigen Behörden bzgl. der Einhaltung der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) berichtet. Dies haben wir zum Anlass genommen, die wichtigsten Punkte im beigefügten Anhang noch einmal für Sie zusammenzufassen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Erfüllung der Anforderungen.
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01.2018

Mit EXPERTS4MOBILITY by BRAUN EDL in die Mobilität der Zukunft starten

Spätestens seit sich die Bundesregierung zum Ziel gesetzt hat, dass 2020 eine Million Elektrofahrzeuge auf Deutschlands Straßen unterwegs sind, befinden wir uns mitten im Mobilitätswandel.

Elektrische Antriebe und neue Mobilitätsformen werden unsere Zukunft bestimmen.

Seit einiger Zeit arbeiten wir mit Hochdruck daran, wie wir Unternehmen durch diesen Mobilitätswandel begleiten und mit welchen Leistungen wir sie unterstützen können.

Mit unserer neuen Marke, gehen wir nun diesen nächsten Schritt. Denn immer häufiger werden wir mit den Themen Implementierung von Ladeinfrastruktur an Standorten, Auswahl der richtigen Fahrzeuge und die Erarbeitung individueller Mobilitätskonzepte kontaktiert. Unsere Erfahrungen aus vergangenen Projekten zeigen, dass ein gut durchdachtes Konzept, unter Einbeziehung aller Beteiligten, am Ende ein Ergebnis liefert, dass den Bedürfnissen des Kunden gerecht wird. Auf dem Weg dorthin gibt es Herausforderungen, die für jedes Projekt individuell gelöst werden müssen. Deshalb stehen Ihnen unsere Experten zur Seite, die gemeinsam mit Ihnen eine auf Ihre individuellen Anforderungen abgestimmte Lösung erarbeiten und umsetzen. Dabei sind uns der direkte Kontakt zu Ihrem Projektteam und der Service aus einer Hand ein persönliches Anliegen.

Wir sind überzeugt, dass der Mobilitätswandel Chancen für eine umweltverträglichere, zuverlässige und wirtschaftliche Mobilität bietet. Lassen Sie uns ihn gemeinsam gestalten!

Besuchen Sie uns auf www.experts4mobility.de und starten Sie mit uns in die Mobilität der Zukunft.


01.2018
 
Jetzt noch Ihren Platz sichern - Einsteigerschulung Umweltmanagement ISO 14001 (in Zusammenarbeit mit der Akademie Würth)

Im Rahmen des Qualifizierungsprogramms Managementsysteme der Akademie Würth bietet BRAUN EDL eine Einsteigerschulung zum Thema Umweltmanagementsysteme nach ISO 14001 an. Das nächste Seminar findet vom 19. – 20.02.2018 in Künzelsau statt und es sind noch wenige Plätze frei! Das Seminar richtet sich an alle Führungskräfte und Mitarbeiter, die sich mit dem Thema Umweltmanagement befassen, Umweltmanagementbeauftragter werden oder bereits sind. In dem Seminar lernen Sie die Grundlagen zur Einführung und Implementierung eines Umweltmanagementsystems nach der Internationalen Norm ISO 14001 und den Umweltaspekten im Unternehmen. Anhand von Beispielen und Expertentipps wird das Wissen praxisorientiert vermittelt. Weitere Details zum Ablauf und der Anmeldung entnehmen Sie bitte folgender Datei.
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