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ARCHIV 2020

01/2020

  Energieauditkunden aufgepasst

Neue Anforderungen an die Durchführung von Energieaudits durch Novelle des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G)

Kurz vor Auslaufen der Frist zur erneuten Durchführung von Energieaudits am 05.12.2019 trat die Novelle des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) in Kraft, die sich entsprechend auf die aktuelle Energieauditperiode auswirkt. Die wesentlichen Änderungen sind:

  • Einführung einer Bagatellgrenze mit Freistellung von der Energieauditpflicht, wenn der Gesamtenergieverbrauch des Unternehmens
    <= 500.000 kWh (§ 8 Abs. 4 EDL-G)
  • Pflicht zur Abgabe einer Online-Erklärung zur Erfüllung der Nachweispflicht (§ 8 c EDL-G)
  • Verschärfte Anforderungen an Energieauditoren mit regelmäßigem Fortbildungsnachweis (§ 8 b EDL-G)

zu 1. Einführung Bagatellgrenze (§ 8 Abs. 4 EDL-G):

Der neu eingeführte Absatz (4) sieht eine Freistellung von der Durchführung eines Energieaudits für Unternehmen (Nicht-KMU) vor, deren Energieverbrauch über alle Energieträger hinweg 500.000 kWh oder weniger im Jahr beträgt.

Zur Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs ist das vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) neu veröffentlichte Merkblatt zu beachten: https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Energie/ea_ermittlung_gesamtenergieverbrauch.pdf;jsessionid=66A3C20C4C9DF8050A5C8233B316281B.2_cid378?__blob=publicationFile&v=4

Als Basis gilt der vollständige Abrechnungszeitraum von 12 Monaten, der dem Kalenderjahr vorausgeht, in dem ein Energieaudit durchgeführt werden muss. Unternehmen, die unter die Bagatellgrenze fallen, sind zwar von der Pflicht zur Durchführung eines Audits freigestellt, jedoch nicht von der Abgabe einer Online-Erklärung (siehe Punkt 2) ausgenommen!


Zu 2. Nachweisführung (Online Erklärung) (§ 8 c EDL-G):

Alle Unternehmen, die ein Energieaudit durchführen müssen, sind verpflichtet 2 Monate nach der Durchführung des Energieaudits Angaben aus dem Energieauditbericht dem BAFA zu übermitteln.

Unternehmen, die ihr Energieaudit zwischen dem 26. November 2019 und dem 31. Dezember 2019 abgeschlossen haben, profitieren von einer Übergangsregelung und haben für die Online-Erklärung bis zum 31.03.2020 Zeit. Für alle anderen gilt die zweimonatige Frist.

Die erforderlichen Angaben sind per Gesetz (§ 8 c EDL-G) festgelegt:

  • Unternehmen
  • Energieauditor
  • Gesamtenergieverbrauch in kWh (aufgeschlüsselt nach Energieträger)
  • Energiekosten in € (aufgeschlüsselt nach Energieträger)
  • Sämtliche identifizierte Maßnahmen inkl. Investkosten, Nutzungsdauer, Einsparungen in kWh und €
  • Kosten des Energieaudits (unternehmensintern und unternehmensextern)

Auch Unternehmen, die unter die Bagatelle fallen, sind zur Abgabe einer Online-Erklärung mit reduzierten Angaben verpflichtet. Achtung:
Es gilt ebenfalls die zweimonatige Frist!

Ausgenommen von der Pflicht zur Online-Erklärung sind:

  • Sämtliche KMU– wie auch von anderen Pflichten im Zusammenhang mit der Energieauditpflicht.
  • Unternehmen mit einem zertifizierten Energie- bzw. Umweltmanagementsystem gemäß § 8 Abs. 3 EDL-G und Unternehmen, die mit der Einrichtung begonnen haben.


Zu 3. Anforderungen an Energieauditoren (§ 8 b EDL-G):

Alle Personen, die ein Energieaudit durchführen möchten, müssen sich vor ihrem ersten Audit nach dem 26.11.2019 beim BAFA registrieren und die erforderliche Fachkunde nachweisen. Die Registrierungspflicht entfällt nur für bereits registrierte Personen. Neu ist, dass Fachkenntnisse durch regelmäßige Fortbildungen auf dem aktuellen Stand zu halten und dem BAFA regelmäßig nachzuweisen sind. Der erstmalige Nachweis über die geforderte Fachkenntnis und Fortbildungen ist von allen Personen, die beabsichtigen ein Energieaudit durchzuführen, bis zum 26.11.2022 zu erbringen. Die gilt auch für bereits vor dem o.g. Datum registrierte Auditoren.

Im Zuge der neuen gesetzlichen Anforderungen wurden auch sämtliche Leitfäden und Merkblätter des BAFA aktualisiert und ergänzt.
Für die Abgabe der Online-Erklärung ist ein Portal beim BAFA eingerichtet.

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