header strich2

Archiv 2019

12/2019
  UPDATE! Antrag auf Zulassung einer neuen KWK-Anlage (Bafa) wieder online möglich

Das Bundesamt für Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat mit einer Allgemeinverfügung erlassen, dass KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 50 kW wieder das gebührenfreie elektronische Anzeigeverfahren nutzen können.

Ob man berechtigt ist, kann man auf der Internetseite des BAFA unter KWK-Anlagen bis 50 kWel“ prüfen.
Den Link dazu finden Sie hier: https://elan1.bafa.bund.de/elan/frontend/index.php

Sie haben Fragen oder benötigen Unterstützung?
Unsere Experten stehen Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Sie erreichen uns unter 07253 / 9212-460.


10/2019
  Steuern, Abgaben und Umlagen 2020

Wie jedes Jahr veröffentlichen die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber im Laufe des Oktobers auf der gemeinsamen Website www.netztransparenz.de die neuen Umlagesätze für das kommende Kalenderjahr.

Die für das Kalenderjahr 2020 geltenden Umlagesätze können Sie nachfolgender Tabelle entnehmen:

Abgaben, Umlagen und Steuer

2019

2020

Veränderung

EEG

6,405 ct/kWh

6,756 ct/kWh

5%

KWK-G

0,280 ct/kWh

0,226 ct/kWh

-24%

Offshore-Netzumlage

0,416 ct/kWh

0,416 ct/kWh

0%

§ 18- Umlage AbLaV

0,005 ct/kWh

0,007 ct/kWh

29%

§ 19-Umlage StromNEV

0,305 ct/kWh

0,358 ct/kWh

15%

Stromsteuer

2,05 ct/kWh

2,05 ct/kWh

0%

Während die Offshore-Netzumlage gleich geblieben ist, müssen wir im Vergleich zu 2019 einen Anstieg bei der EEG-Umlage, § 18- Umlage AbLaV und § 19-Umlage StromNEV verzeichnen. Lediglich die KWK-Umlage verringert sich im Vergleich zum Vorjahr um 24 %.

Quelle: Netztransparenz.de; Grafik: eigene Darstellung


10/2019
  Alle Jahre wieder ...

… kommt der Ablesedienst! Und nur wenig später landet die zugehörige Betriebskostenabrechnung im Briefkasten und sorgt bei so manchem Mieter nicht selten für eine weniger schöne Bescherung. Denn nicht ganz zu Unrecht werden Betriebskosten auch als „zweite Miete“ bezeichnet.

Aber handelt es sich dabei nicht um Kosten, die vom einzelnen Verbraucher verursacht sind? Sind diese daher nicht „gerechtfertigt“? – Ja und nein! Denn ein nicht unwesentlicher Bestandteil der Energiekosten für die Verbraucher machen die Kosten der Ablesedienste aus, wie jüngst und zum wiederholten Male in einer groß angelegten Studie der Marktwächter Energie festgestellt wurde. Insbesondere der seit Jahren fehlende Wettbewerb und die oligopolistischen Tendenzen im Markt der Ablesedienstleister, der sich zum größten Teil auf einige wenige Unternehmen konzentriert, sind hierfür verantwortlich. Diese vom Bundeskartellamt treffenderweise als „wettbewerbsloses Oligopol“ bezeichnete Situation führt dazu, dass mehr als jeder vierte Mieter im Verhältnis zu seinen Heizkosten alleine 15 Prozent und mehr für die Ablesedienstleistung bezahlen muss. Ein Anbieterwechsel ist zwar leicht möglich, jedoch fehlt hier häufig schlicht der Anreiz des Vermieters, da der Gesetzgeber keine Wirtschaftlichkeitsprüfung verlangt und die überhöhten Ablesekosten einfach auf die Mieter umgelegt werden können.

Hinzu kommt, dass die Fehlerquote außergewöhnlich hoch ist. Repräsentative Untersuchungen zeigen immer wieder, dass korrekte Abrechnungen eher die Ausnahme als die Regel sind. So schätzt etwa der Mieterbund, dass mindestens jede zweite Heizkostenabrechnung – als wesentlicher Bestandteil der Betriebskosten – falsch sei, und zwar in den allermeisten Fällen zuungunsten der Mieter. Entsprechende Beschwerden und Korrekturforderungen bis hin zu rechtlichen Auseinandersetzungen binden Ressourcen und bedeuten einen erheblichen Mehraufwand für alle Beteiligten. In Streitfragen haben Vermieter jedoch einen entscheidenden Nachteil, denn der Bundesgerichtshof (BGH) hat in mehreren Urteilen die Mieterrechte bei Betriebskostenabrechnungen gestärkt. So liegt die Darlegungs- und Beweislast beim Vermieter und außerdem besteht bei fehlerhaften Abrechnungen ein Kürzungsrecht des Mieters um 15%.

Sie benötigen Unterstützung bei der Erstellung oder Prüfung von Heiz- und/oder Betriebskostenabrechnungen? Verringern Sie den Aufwand und sparen Sie Kosten – für Vermieter und Mieter!

Bitte wenden Sie sich bei Fragen an:

Andreas Keller
Tel. 07253 / 9212-471
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!


 

09/2019
  Neues Förderprogramm „Wirtschaftsnahe Elektromobilität“

Da die zu hohe Stickoxid- und Feinstaubbelastung in Städten hauptsächlich durch Autos verursacht wird, hat sich das Land Berlin dazu verpflichtet, bis zum Jahr 2050 die Kohlendioxidemissionen um mindestens 85 % zu reduzieren.

Mit dem neuen Förderprogramm „Wirtschaftsnahe Elektromobilität“ schafft die Berliner Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe Anreize für kleine und mittlere Unternehmen, auf Elektrofahrzeuge umzusteigen und in Ladeinfrastruktur zu investieren.


Fakten zum Förderprogramm:

Name:

Wirtschaftsnahe Elektromobilität

Fördermittelträger:

Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe (SenWiEnBe)

Antragsberechtigt:

Kleine und Mittelständische Unternehmen innerhalb Berlins
(Bsp.: Taxiunternehmen, Handwerksbetriebe, Pflege- und Sozialdienste)

Fördergegenstand:

Beschaffung / Leasing von Elektrofahrzeugen sowie die Errichtung von Ladeinfrastruktur im gewerblichen Umfeld (Ladeinfrastruktur; Netzanschluss)

Antragsart:

Online, über das Portal des IBB Business Team

Frist:

-

Förderhöhe:

Bspw.:

  • Wall-Boxen und Normalladesäulen 50 % der Gesamtkosten (inkl. Netzanschluss), max. 2.500 Euro pro Ladepunkt.
  • Schnellladesäulen 50 % der Gesamtkosten (inkl. Netzanschluss), max. 30.000 Euro pro Ladepunkt.

Förderart:          

Investitionszuschuss

 

Näheres zu den Fördervoraussetzungen und dem Antragsverfahren finden Sie auf folgender Seite: https://www.welmo.de/

Sie haben Fragen zum Förderprogramm oder benötigen Unterstützung bei einem konkreten Projekt?
Unsere Experten stehen Ihnen jederzeit zur Verfügung.
Sie erreichen uns unter 07253 / 9212-461 oder Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!


 

08/2019
  Energiedienstleister BRAUN EDL reduziert Planungszeit für Energiekonzepte für Industrie- und Gewerbekunden um 40% mit Hilfe von node.energy Software

Steigende Energiekosten und Bestrebungen die CO2 Bilanz zu verbessern motivieren immer mehr Unternehmen dazu in eigene Energieerzeugungsanlagen zu investieren. Jedoch wird die Planung von Energiekonzepten durch zunehmende gesetzliche Anforderungen, wie z.B. die Energieauditpflicht und eine Vielzahl von Ausnahmeregelungen immer komplexer, so dass es selbst für Experten wie Isabella Caschetto von Braun Energiedienstleistungen schnell unübersichtlich wird.

Zwar bringen viele Kunden bereits konkrete Ideen und Vorstellungen hinsichtlich ihres zukünftigen Energiekonzeptes mit. Doch wenn es z. B. darum geht eine Kombination aus einer neuen PV-Anlage, Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge und einem Batteriespeicher wirtschaftlich optimal auszulegen, ergeben sich zahlreiche Fragestellungen und Wechselwirkungen: Wie groß soll die PV Anlage werden, damit die tagsüber genutzten Ladesäulen komplett mit grünem Strom versorgt werden können? Wie wirken sich etwaige Lastspitzen auf die Netzentgelte aus? Wie grenze ich Drittmengen korrekt ab? Lohnt sich eine Belieferung in räumlicher Nähe? Wie kann ich den Eigenversorgungsanteil möglichst hochhalten? Was ist eine Kundenanlage und welche Betreiberpflichten muss man erfüllen?

Die Liste der Kundenfragen kann Frau Caschetto fast unendlich fortsetzen. Die meisten davon kann Sie als Expertin auch beantworten, jedoch wird das Erstellen eines optimalen Energiekonzeptes unter Berücksichtigung aller Wechselwirkungen zur Mammutaufgabe und lässt Excel-Modelle an ihre Grenzen stoßen.

Daher hat sich BRAUN EDL kürzlich entschieden für die Planung von Energiekonzepten die Software opti.node von node.energy einzusetzen, um weiterhin die Erwartungen der Kunden zu übertreffen und ein Höchstmaß an Service zu bieten.

Den gesamten Blogbeitrag können Sie hier lesen:
https://www.node.energy/post/energiedienstleister-braun-edl-reduziert-planungszeit-für-energiekonzepte-für-industrie-und-gewerbe

Über node.energy:

Die node.energy GmbH ist ein Anbieter von Energiesoftware und -services und entwickelt digitale Lösungen zur Planung und für das Management dezentraler Energiesysteme. Die node.energy GmbH wurde 2016 gegründet und hat ihren Sitz in Frankfurt am Main. Das Unternehmen beschäftigt aktuell 10 Mitarbeiter aus den Bereichen Softwareentwicklung und Energiewirtschaft und befindet sich auf einem starken Wachstumskurs.

Kontakt: node.energy GmbH, Carl-von-Noorden Platz 5, 60596 Frankfurt am Main
Ansprechpartner: Christian Huder, Tel: +49 (0) 156 785 299 89, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! , www.node.energy


Über BRAUN EDL:

BRAUN EDL ist ein inhabergeführtes Ingenieurbüro, das seinen zahlreichen Industrie- und Gewerbekunden v.a. individuelle Lösungen für Energiekonzepte und Energiemanagement bietet. In den letzten Jahren ist das Unternehmen mit Sitz in Mühlhausen (bei Heidelberg) stark, aber gesund gewachsen und beschäftigt aktuell 21 festangestellte Mitarbeiter mit insgesamt über 250 Jahren Berufserfahrung, die ihr gesamtes Branchenwissen zum Wohle ihrer Kunden einsetzen. Dabei steht ein Höchstmaß an Qualität und Service im Vordergrund, mit dem BRAUN EDL seinen Kunden hilft dem Wettbewerb steht’s einen Schritt voraus zu sein.


 

08/2019
  Neuer Förderaufruf im Bundesprogramm Ladeinfrastruktur - Antragsfrist 30.10.2019

Das Bundesverkehrsministerium (BMVI) hat am 19.08.2019 den vierten Aufruf im Bundesprogramm Ladeinfrastruktur gestartet. Mit dem jetzigen Aufruf wird die Errichtung von rund 5.000 öffentlich zugänglichen Normalladepunkte (mit einer Leistung von mindestens 3,7 kW und maximal 22 kW) und rund 5.000 öffentlich zugänglichen Schnellladepunkte (mit einer Mindestladeleistung von 50 kW), sowie der Netzanschluss gefördert. Die zu fördernden Ladepunkte werden regional verteilt, wobei insbesondere auch der Bedarf touristischer Gebiete Berücksichtigung findet.

Die Förderhöhe variiert je nach Ladeleistung (Normal- oder Schnellladepunkt), sowie bei Schnellladepunkten je nach Bedarf an dem jeweiligen Standort und beträgt teilweise bis zu 50 % der förderfähigen Ausgaben.

Anträge können ab sofort bis zum 30.10.2019 eingereicht werden.

Fakten zum Förderprogramm:

Name:

Bundesförderprogramm
„Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Deutschland“

Fördermittelträger:

BMVI

Antragsberechtigt:

Natürliche und juristische Personen

Fördergegenstand:

Öffentlich zugängliche Ladestationen (Normal- und Schnell-ladepunkte) + Netzanschluss

Antragsart:

Online, über das Förderportal des Bundes easy-online

Frist:

30.10.2019

Förderhöhe:

Variiert je nach Ladeleistung und ggf. Standort

Förderart:          

Investitionszuschuss

 
Näheres zu den Fördervoraussetzungen und dem Antragsverfahren finden Sie auf der Seite des BMVI:
https://www.bmvi.de/DE/Themen/Mobilitaet/Elektromobilitaet/Ladeinfrastruktur/Ladeinfrastruktur.html

Sie haben Fragen zum Förderprogramm oder benötigen Unterstützung bei einem konkreten Projekt?
Unsere Experten stehen Ihnen jederzeit zur Verfügung.
Sie erreichen uns unter 07253 / 9212-461 oder Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!



07/2019
  Erste Meldefrist im Marktstammdatenregister läuft am 31.07.2019 aus

Seit dem 31.01.2019 ist das Marktstammdatenregister, welches von der Bundesnetzagentur betrieben wird, online. Gesetzliche Grundlage hierfür ist die Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV), die umfassende Registrierungs- und Meldepflichten für die darin genannten Marktakteure sowie Einheiten und Anlagen regelt.

Durch Schwierigkeiten bei der technischen Umsetzungen hatte sich der Start des OnlinePortals deutlich verzögert, weshalb für die Registrierung und Umsetzung der Meldepflichten Übergangsregelungen gewährt wurden.

Die Erste dieser Übergangsfristen endet nun zum Ende des Monats (31.07.2019). Betroffen sind (vgl. § 25 MaStRV):

  • Sonstige Einheiten (u.a. Strom- und Gaserzeugungseinheiten, Stromspeicher, etc.), die nach dem 30. Juni 2017 in Betrieb genommen werden und deren Betreiber
  • Einheiten und Anlagen, deren installierte Leistung nach dem 30. Juni 2017 erhöht oder verringert wurde und deren Betreiber
  • Projekte, sofern die Zulassung ab dem 01.07.2017 bekanntgegeben wird und deren Betreiber

Unternehmen, die Anlagen betreiben, welche nach dem 30.06.2017 in Betrieb genommen wurden oder deren Leistung seit diesem Datum geändert wurde, sollten die aktuelle Übergangsfrist für die Registrierung beachten.

Bitte beachten Sie besonders das Kriterium der Leistungsänderung nach dem 30.06.2017! Hier wird leicht übersehen, dass die Frist zum 31.07.2019 auch bei Leistungsänderungen von Bestandsanlagen, die vor dem 1. Juli 2017 in Betrieb genommen wurden, gilt.

Die Bundesnetzagentur hat in einem separaten Dokument die einzuhaltenden Fristen der MaStR-Verordnung vollständig dargestellt. Das Dokument finden Sie hier:

https://www.marktstammdatenregister.de/MaStRHilfe/files/regHilfen/Registrierungsfristen.pdf

Kommen Unternehmen Ihrer Registrierungs- bzw. Meldepflicht nicht ordnungs- und fristgerecht nach, drohen mit Bußgeld geahndete Ordnungswidrigkeiten und empfindliche Kürzungen bis zum vollständigen Verlust von EEG- und KWK-Förderungen. Aus diesem Grund sollten Unternehmen ganz genau prüfen, ob sie bzw. ihre Tätigkeiten oder Anlagen der Registrierungspflicht unterliegen und bis wann diese umzusetzen ist.

Nachfolgend finden Sie die in der Regel geltenden Meldefristen, diese sind in jedem Einzelfall jedoch vom Unternehmen zu prüfen!

Art der Anlage

Inbetriebnahmedatum

Frist

Anmerkung

EEG- und KWK-Anlagen

(einschließlich EE-Stromspeicher)

vor dem 01.07.2017

31.01.2021

24 Monate nach Start des Webportals

ab dem 01.07.2017

1 Monat nach Inbetriebnahme

 
       

Alle anderen Einheiten und Anlagen

vor dem 01.07.2017

31.01.2021

24 Monate nach Start des Webportals

ab dem 01.07.2017

31.07.2019

6 Monate nach Start des Webportals

Sie haben Fragen oder benötigen Unterstützung bei der Umsetzung der Meldungen im Markstammdatenregister?
Unsere Experten stehen Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Sie erreichen uns unter 07253 / 9212-460.


 

07/2019
  „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“ - Aktuelles BGH-Urteil unterstreicht: Meldepflichten in der Energiewirtschaft sind ernst zu nehmen!

Ein aktuelles BGH-Urteil zur Eigenverantwortung von Anlagenbetreiber für das Vorliegen von Fördervoraussetzungen unterstreicht nochmals die Wichtigkeit der Einhaltung von Meldepflichten in der Energiewirtschaft, um weiterhin in den Genuss von finanziellen Förderungen kommen zu können.Getreu nach dem Motto „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“ bestätigt der BGH in seinem Urteil vom 19.05.2019 (AZ. VIII ZR 134/18) die Eigenverantwortung von Anlagenbetreibern über die Erfüllung der Fördervoraussetzungen.

Konkret ging es um eine Rückforderung des vom Netzbetreiber an den Anlagenbetreiber bezahlten Technologie-Bonus gem. gemäß § 27 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 Buchst. c EEG 2009 (Technologiebonus für Biogasanlagen aus dem EEG 2009). Dieser wurde für eine Abgasturbine, die im Abgasstrang des mit Biogas betriebenen Blockheizkraftwerksmotors (sogenannte Abgasturbine), in einer Biogasanlage eingesetzt wird, bezahlt. Der Netzbetreiber verlangte den bezahlten Technologiebonus mit der Begründung zurück, dass es sich bei der Abgasturbine nicht um eine „Gasturbine“ im Sinne der gesetzlichen Regelungen handele und damit kein Anspruch auf Förderung derselben bestand. Mit dem genannten Urteil bestätigt der BGH nun den Rückforderungsanspruch des Netzbetreibers für den Technologie-Bonus und weist darauf hin, dass durch seine Unkenntnis der Anlagenbetreiber nicht geschützt werde. 

Der BGH äußert sich in seinem Urteil ausdrücklich wie folgt:

„Der Betreiber einer Biogasanlage, der Fördermittel nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (hier: Technologie-Bonus) in Anspruch nehmen will, hat sich über die geltende Rechtslage und über die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Förderung umfassend zu informieren“. 

Der BGH bestätigt somit ausdrücklich das Senatsurteil vom 5. Juli 2017 (Az. VIII ZR 147/16), in welchem er entschieden hatte, dass der Anspruch eines PV-Anlagenbetreibers auf EEG-Förderung unter Umständen vollständig entfallen kann, wenn der Anlagenbetreiber seine Meldepflichten nicht erfüllt. Das Urteil besitzt damit auch für alle anderen nach dem EEG- und KWKG geförderte Anlagenbetreiber größte Relevanz.

Weiterhin bestätigt das Urteil, dass überzahlte Förderungen generell vom Netzbetreiber vom Anlagenbetreiber zurückzufordern sind, sofern sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Förderung nicht gegeben sind. Diese Pflicht ergibt sich aus § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012, der laut BGH eine spezielle Anspruchsgrundlage für die Zurückforderung zu viel gezahlter Vergütung enthält (Bestätigung des Senatsurteils vom 5. Juli 2017). D.h. sämtliche bestehende Rückforderungsansprüche müssen vom Netzbetreiber geltend gemacht werden, ein Verzicht aus Kulanzgründen ist nicht erlaubt. Weiterhin liegt es in den meisten Fällen nicht im Verantwortungsbereich des Netzbetreibers, die Anlagenbetreiber auf entsprechende Meldepflichten hinzuweisen und zu beraten, denn das würde den Rahmen des Zumutbaren überschreiten.

Für Unternehmen bzw. Anlagenbetreiber ist die Kenntnis der geltenden energierechtlichen Anforderungen über alle in Anspruch genommene Privilegien und Förderungen damit essenziell und sollte nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Andernfalls drohen empfindliche Rückzahlungsforderungen oder sogar der teilweise oder vollständige Entfall von der Vergütungen wie bspw. der EEG-Förderung.

Betroffene sollten sich daher eingehend mit den Meldepflichten auseinandersetzen und diese innerhalb der Frist erfüllen.

Aus gegebenen Anlass möchten wir Sie daher auf die Ende des Monats 31.07.2019 auslaufende Meldefrist im Markstammdatenregister hinweisen. Einheiten und Anlagen mit Inbetriebnahmedatum ab dem 01.07.2017 (ausgenommen EEG- und KWK-Anlagen) müssen sich bis zum 31.07.2019 (6 Monate nach Start des Webportals) im Marktstammdatenregister registriert haben.

 



06/2019
  Update zur Drittmengenabgrenzung bei Besonderer Ausgleichsregelung – BAFA veröffentlicht Hinweisblatt

Mit den gesetzlichen Neuregelungen des § 62 a, b und 104 Abs. 10 EEG durch das Energiesammelgesetz wurde die Abgrenzung von selbstverbrauchten Strommengen von Stromdrittverbräuchen (Drittmengenabgrenzung) deutlich schärfer gefasst und ist insbesondere bei der Antragsstellung für die Besondere Ausgleichsregelung entsprechend zu berücksichtigen. Das BAFA forderte mit offiziellem Schreiben Ende 2018 bereits die Unternehmen, mit dem Hinweis auf die veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen, zur Überprüfung und Bestätigung der angegebenen selbstverbrauchten Strommengen auf.

Bisher herrschte in diesem Zusammenhang große Unsicherheit über die korrekte Vorgehensweise zur Abgrenzung von Drittmengen bei den Unternehmen, da sowohl der Gesetzestext als auch die Gesetzesbegründung sehr allgemeingültig formuliert sind und bspw. keine konkreten Mengengrenzen benennt. Dies gilt vorrangig für den Sachverhalt, welche Strommengen als geringfügige Stromverbräuche Dritter (Bagatelle) gem. § 62a EEG zu sehen sind und nicht abgegrenzt werden müssen.

Für die Antragsstellung 2019 wurde vor diesem Hintergrund nun das Hinweisblatt neu gestaltet und enthält weitergehende Praxishinweise zur Betreibereigenschaft, Bagatellregelung, dem Grundsatz der eichrechtskonformen Messung und der schätzweisen Abgrenzung.

Das „Hinweisblatt zur Strommengenabgrenzung für das Antragsjahr 2019“ finden Sie hier:
https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Energie/bar_merkblatt_strommengenabrenzung_2019.pdf?__blob=publicationFile&v=4

Das Wichtigste in Kürze:

  • Damit die an Stromverbrauchseinrichtungen entnommenen Strommengen als „Selbstverbrauch“ zugeordnet werden können müssen alle 3 Betreiberkriterien (Sachherrschaft, freie Bestimmung der Fahrweise, wirtschaftliches Risiko) vorliegen
  • Von einer Bagatelle nach § 62 a Absatz 1 EEG 2017 ist bis zu einem Haushaltskundenverbrauch von 3.500 kWh/a auszugehen
  • Es werden Standardfälle genannt, die pauschal als Bagatelle anzusehen sind. Hierzu zählen bspw. Arbeitsplatzcomputer, Überwachungskameras und Feuermelder. Wann genau die Grenze überschritten ist, bei der es sich nicht mehr um eine Bagatelle handelt, bleibt weiterhin offen. Das BAFA empfiehlt im Zweifelsfall die betroffene Strommenge als Weiterleitung einzustufen.

Auch wenn die genannten Hinweise zunächst als Erleichterung bei der Drittmengenabgrenzung empfunden werden können, so bleibt die Umsetzung weiterhin schwierig. Insbesondere die Einstufung, welche Stromverbräuche als Bagatelle zu sehen sind und die korrekte Messung bzw. in Ausnahmefällen Schätzung von weitergeleiteten Strommengen, bleibt auch für das aktuelle Antragsjahr eine Herausforderung für die Unternehmen.

Unklar ist zudem, ob die genannten Erleichterungen nur für die BesAR-Antragstellung gelten oder auch in anderen Bereichen Anwendung finden. Es bleibt abzuwarten, ob die Bundesnetzagentur und die Übertragungsnetzbetreiber dieser Auslegung auch auf der Rechtsfolgenseite, also z. B. der Bestimmung der EEG-belasteten Drittstrommengen folgen werden.


 
06/2019
  Neuer Entwurf des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in die Länder- und Verbändeanhörung gegeben.

Ein erster Entwurf des GEG wurde im Januar 2017 den beteiligten Ministerien vorgelegt, aber nicht in der letzten Legislaturperiode der Bundesregierung umgesetzt. Hauptgrund waren Zweifel an der Wirtschaftlichkeit der vorgesehenen Energiestandards.

Am 29.05.2019 wurde ein aktueller Entwurf in die Länder- und Verbändeanhörung gegeben. Auf 107 Seiten wurden 113 Paragrafen und 10 Anlagen zusammengefasst.

Die Anforderungen an die zu erreichenden Standards wurden in dem Entwurf für Neubauten, insbesondere in der Anlagentechnik verändert. Ergänzt wurden Systeme für die Gebäudeautomation, die Nutzung erneuerbarer Energien wurde erweitert und die Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien vorgeschlagen.

Nahezu unverändert sollen die energetischen Anforderungen an Gebäude im Bestand bleiben.

Die Berechnungsverfahren des Jahresprimärenergiebedarfs verweist auf die Neufassung der DIN V 18599 vom September 2018. Es wird auch ein neues Modellgebäudeverfahren vorgestellt, das die aktuellen Anforderungen alternativ nachweisen kann und gleichzeitig auch als Nachweis der Anforderungen an die Verwendung erneuerbarer Energien dient.

Nichtwohngebäude können weiterhin über das vereinfachte Verfahren berechnet werden (Einzonenmodell).

Im Energieausweis soll die Nennung von CO2-Emissionen verpflichtend und die Modernisierungsempfehlungen auf eine verbesserte Qualität verändert werden. Die Beurteilung des energetischen Zustandes eines bestehenden Gebäudes könnte durch eine Vor-Ort-Begehung oder geeignete Fotos besser unterstützt werden.

Bei der Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen für Wohn- und Nichtwohngebäuden wurde bisher die Qualifikation des Ausstellers unterschieden. Dies soll zukünftig entfallen. Ebenso soll die Vorlage des Ausweises auch auf Immobilienmakler ausgeweitet werden.


 
05/2019
  Singuläres Netzentgelt für Niederspannungskunden läuft aus

Ab 22. März 2019 ist die „Verordnung zur Berechnung der Offshore-Netzumlage und zu Anpassungen im Regulierungsrecht“ in Kraft getreten. Hierin wurde u.a. der Anwendungsbereich von § 19 Abs. 3 StromNEV eingeschränkt.

Ein Sondernetzentgelt für singulär genutzte Betriebsmittel wird nun nicht mehr gewährt, wenn die Betriebsmittel in der Netzebene Umspannung von Mittel – in Niederspannung bzw. direkt in der Niederspannungsebene liegen.

Vereinbarungen über singulär genutzte Betriebsmittel in der Netzebene Umspannung von Mittel- zu Niederspannung bzw. in Niederspannung, die am 22. März 2019 bereits bestanden, können noch auf Basis der bisherigen Regelung bis Ende 2019 betrieben werden. Anschließend gelten für alle betroffenen Letztverbraucher die regulären Netzentgelte.


 
04/2019
  Vereinfachung bei den Anzeige- und Erklärungspflichten nach EnSTransV

Mit einem Schreiben vom 12.04.2019 kündigte die Generalzolldirektion im Vorgriff auf eine anstehende Novelle der Energie- und Stromsteuer-Transparenzverordung (EnSTransV) Vereinfachungen bei der Umsetzung der Meldepflichten an.

Bisher müssen Unternehmen, die bestimmte Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen, bis zum 30.06. eines jeden Kalenderjahres eine Anzeige oder Erklärung nach §§ 4,5 EnSTransV abgeben. Hierfür hat die Zollverwaltung ein entsprechendes „Erfassungsportal EnSTransV“ eingerichtet, in welchem die Meldungen online durchzuführen sind. In Ausnahmefällen, wenn eine Steuerbegünstigung in den drei vorangegangenen Kalenderjahren einen Betrag von 150.000 € je Kalenderjahr nicht überschritten hat, konnten sich Unternehmen auf Antrag von den Meldepflichten befreien lassen (siehe § 6 EnSTransV).

Wie auf der Seite des Erfassungsportals EnSTransV (https://enstransv.zoll.de) nun ebenfalls angekündigt, ist nach Erlass des Bundesministeriums der Finanzen ab sofort wie folgt zu verfahren:

  1. Anträge auf Befreiung von der Anzeige- oder Erklärungspflicht nach § 6 EnSTransV sind nicht mehr erforderlich.
  2. Begünstigte, deren Begünstigungsvolumen weniger als 200.000 Euro im Kalenderjahr, bezogen auf die jeweilige Steuerbegünstigung beträgt, sind nicht mehr zur Abgabe einer Anzeige oder Erklärung verpflichtet.

Hintergrund ist, dass voraussichtlich am 01.Juli 2019 das Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften (BT-Drs. 19/8037 & 19/9297) in Kraft tritt. Dadurch ergeben sich auch grundlegende Anpassungen an der EnSTransV.

Obwohl das Gesetz aller Voraussicht nach erst kurz nach Ablauf der Frist für die Melde- bzw. Antragstellung (30.06.2019) in Kraft tritt, wird die Wirtschaft bereits im aktuellen Jahr von diesen Vereinfachungen profitieren.

(Quellen: RGC Manager, Generalzolldirektion)

 


 
03/2019
  EUGH-Urteil: Einnahmen aus EEG-Umlage sind keine staatlichen Beihilfen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am Donnerstag, 28.03.2019, erneut das EEG 2012 als beihilfefrei eingestuft und erklärte damit den Beschluss der Europäischen Kommission zum EEG 2012 (Az.: C-405/16) für nichtig.


Hintergrund:

Die EU-Kommission hatte u.a. die teilweise Befreiung stromintensiver Unternehmen von der EEG-Umlage sowie die Einspeisevergütung als staatliche Beihilfe gewertet. Aus diesem Grund müsse man die Vorgaben nach dem EU-Beihilferahmen umsetzen. Darin hatte die EU-Kommission u.a. den Wechsel zu Ausschreibungen als angeblich wettbewerblich notwendiges Instrument eingefordert.

Die Europäische Kommission habe nicht darlegen können, dass bei der EEG-Umlage „staatliche Mittel“ zum Einsatz kämen. Dies wäre aber erforderlich gewesen, um die Voraussetzung für die Einstufung als Beihilfe im europarechtlichen Sinne zu erfüllen, heißt es in der Begründung.

Die EEG-Umlage könne einer Abgabe nicht gleichgestellt werden. Zudem habe der Staat keine Verfügungsgewalt über die aus der EEG-Umlage erwirtschafteten Gelder. Die Einspeisevergütung bei Erneuerbaren Energien ist nach europäischem Recht keine Beihilfe (Subvention), damit kann die Europäische Kommission die Mitgliedsländer nicht zwingen, ihre beihilferechtlichen Leitlinien auf das EEG anzuwenden.


Folgen:

Der Bundesverband der Erneuerbaren Energien (BEE) begrüßt das Urteil. Es sei wegweisend für die Weiterentwicklung der Fördersystematik und gebe der Branche nach jahrelangem Tauziehen Rechtssicherheit und der Bundesregierung wieder deutlich mehr Handlungsspielraum.

Was daraus für die weitere Gesetzgebung (u.a. das aktuelle Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)) folgt, muss nun genau analysiert werden.

Über die weitere Entwicklung halten wir Sie hier auf dem Laufenden.

(Quellen: PV MAGAZINE; RITTER GENT)



03/2019
  Energieauditbericht - Jetzt wird genauer hingeschaut!

Xing Leitfaden kleiner

Das EDL-G schreibt vor, dass alle Unternehmen, die kein kleines und mittleres Unternehmen sind, erstmals bis zum 5. Dezember 2015 ein Energieaudit durchzuführen haben. Gerechnet vom Zeitpunkt der Fertigstellung des ersten Energieaudits, ist mindestens alle vier Jahre ein weiteres durchzuführen.

Am 13.02.2019 hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle einen neuen Leitfaden zum Energieauditbericht veröffentlicht, sowie ein neues Merkblatt dazu aufgesetzt. Diese Dokumente enthalten einen wesentlich höheren Anspruch an den Informationsgehalt und Insbesondere auf die Darstellung und Berechnung der identifizierten Energieeffizienzmaßnahmen.

Wer ein Energieaudit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt, muss damit rechnen, ein Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 € zu bezahlen. Das BAFA kann außerdem bei mangelhaften Energieauditberichten veranlassen, dass das Energieaudit nochmals durch einen anderen Auditor durchgeführt werden muss.

Die Pflicht zur Durchführung des ersten Energieaudits ist nach § 8 Abs. 1 Nummer 1 EDL-G erfüllt, wenn in der Zeit der ersten Verpflichtungsperiode – also zwischen dem 04. Dezember 2012 und dem 05. Dezember 2015 – ein Energieaudit durchgeführt wurde.

Die Pflicht zur Durchführung eines Wiederholungsaudits ist nach § 8 Abs. 1 Nummer 2 erfüllt, wenn ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung des ersten bzw. der vorhergehenden Energieaudits alle vier Jahre ein weiteres Energieaudit durchgeführt und fertiggestellt wird.

Beispiel: Das erste Energieaudit wurde am 31.08.2014 fertiggestellt. Die Fristen für die Durchführung und der Fertigstellung der weiteren Energieaudits enden dann am 31.08.2018 und 31.08.2022 fortfolgend. Die im Energieaudit verwendeten Daten dürfen sich nicht auf einen Zeitraum beziehen, welcher bereits in vorherigen Energieaudits zugrunde gelegt wurde.

Die Frist von vier Jahren gilt unabhängig davon, ob das erste Energieaudit vor oder nach dem 5. Dezember 2015 durchgeführt wurde. Das heißt, wenn das erste Energieaudit beispielsweise am 18. März 2016 abgeschlossen wurde, muss das nächste Energieaudit spätestens bis zum 18. März 2020 abgeschlossen sein.

Verbundunternehmen können sich über erleichterte Rahmenbedingungen für ihre Wiederholungsaudits freuen: Im Rahmen eines Gruppenaudits können sie bis zu 10 % des gesamten Energieverbrauchs aller teilnehmenden Unternehmen ausschließen – somit auch vollständige Unternehmen.

Beim Multi-Site-Verfahren müssen beim zweiten Energieaudit andere Standorte betrachtet werden, als beim ersten Energieaudit.

Kümmern Sie sich rechtzeitig um einen Termin für Ihr Energieaudit!
Rufen Sie uns an unter der 07253 / 9212-460
oder schreiben Sie uns eine E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

(Quelle: http://t1p.de/k9nt)


 

02/2019
  Marktstammdatenregister ist online!

Seit dem 31.01.2019 ist das Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur online. Der Start des Online-Auftritts des Marktstammdatenregisters (MaStR) hatte sich mehrfach verzögert.

Das Marktstammdatenregister (MaStR) ist das Register für den deutschen Strom- und Gasmarkt und wird von der Bundesnetzagentur geführt. Es steht der Öffentlichkeit unter www.marktstammdatenregister.de zur Verfügung. Es löst damit die bisherigen Meldewege für EEG- und KWK-Anlagen ab, diese sind bereits nicht mehr aktiv.

In dem neuen Webportal sind ab sofort verpflichtend die umfangreichen Melde- und Registrierungspflichten aus der Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) vorzunehmen. Viele der Marktakteure und deren sog. „Einheiten“ im Energiebereich müssen sich entsprechend registrieren und unter der Einhaltung von Fristen bestimmte Angaben im Portal machen. Ziel ist die Erhöhung der Transparenz und Datenqualität.

Für die Registrierungen im MaStR gelten die in der novellierten Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) niedergelegten Vorgaben und Fristen.


Wer ist betroffen?

  • Marktakteure: Personen, Behörden und Organisationen, die bestimmte Funktionen im Energiemarkt wahrnehmen. Die größten Gruppen sind dabei die Betreiber der Strom- und Gasnetze sowie die Betreiber von Strom- oder Gaserzeugungsanlagen.
  • Anlagen: Die Registrierung ist für sämtliche Stromerzeugungs-Anlagen verpflichtend, unabhängig davon, ob sie eine Förderung nach dem EEG oder nach dem KWKG erhalten und unabhängig vom Inbetriebnahmedatum: Solaranlagen, Windenergieanlagen, Biomasseanlagen, Wasserkraftanlagen, Anlagen zur Stromerzeugung aus Geo- oder Solarthermie, Grubengas, Klärschlamm, Verbrennungsanlagen einschließlich KWK-Anlagen, Brennstoffzellen und Notstromaggregaten, Stromspeicher.

Verbrauchsanlagen sind nur registrierungspflichtig, wenn diese an das Hoch- oder Höchstspannungsnetz (Strom) bzw. das Fernleitungsnetz (Gas) angeschlossen sind.


Was ist zu tun?

Die betroffenen Marktakteure und Anlagenbetreiber müssen sich im Marktstammdatenregister registrieren. Wichtig ist, dass auch alle Anlagenbetreiber, die ihre Anlage schon mal bei der Bundesnetzagentur registriert haben, sich erneut registrieren müssen. Für die Registrierung wird zunächst ein Benutzerkonto benötigt. Anschließend können dann der Betreiber der Anlage und die Anlage selbst registriert werden.


Welche Fristen müssen eingehalten werden?

Die Meldefristen sind in der novellierten MaStR-Verordnung für unterschiedliche Anlagentypen festgelegt. Generell und vereinfachend gilt:

  • EEG- und KWK-Anlagen mit Inbetriebnahmedatum vor dem 31.1.2019 haben für die Registrierung im MaStR 24 Monate Zeit
    (bis zum 31.1.2021).
  • EEG- und KWK-Anlagen mit Inbetriebnahmedatum ab dem 31.1.2019 haben für die Registrierung 1 Monat Zeit nach der Inbetriebnahme.

Bei allen anderen Einheiten und Anlagen gilt:

  • Bei Inbetriebnahme vor 1.7.2017 ist die Registrierungsfrist 24 Monate
  • Bei Inbetriebnahme ab 1.7.2017 ist die Registrierungsfrist 6 Monate

Andere Fristen ergeben sich nur in seltenen Ausnahmefällen.

Die Bundesnetzagentur hat ein umfangreiches FAQ zu sämtlichen Fragestellungen des MaStR erstellt.
Dieses finden Sie unter: https://www.marktstammdatenregister.de/MaStRHilfe/subpages/faq.html

Sie benötigen Unterstützung bei der Registrierung im Marktstammdatenregister oder haben noch Fragen hierzu?
Melden Sie sich gerne bei uns unter 07253/9212-460 oder Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Quellen: www.bundesnetzagentur.de, www.marktstammdatenregister.de


 

02/2019

  Verpackungsgesetz zum 01.01.2019 in Kraft getreten

Zum 01.01.2019 ist das neue Verpackungsgesetz in Kraft getreten, das die 20 Jahre alte Verpackungsverordnung ablöst. Oberstes Ziel ist die Vermeidung sowie die Sammlung und das Recycling von Verpackungsabfällen.

Im neuen Verpackungsregister LUCID haben Hersteller oder Importeure die von Ihnen in den Verkehr gebrachten Verpackungen inklusive aller zugehörigen Marken zu registrieren. Davon betroffen sind alle gefüllten Verpackungen, die üblicherweise beim Endverbraucher (§3 Abs. 10 VerpackG) anfallen. Dies betrifft auch Onlinehändler. Das Verpackungsregister LUCID ist öffentlich einsehbar, wodurch auch die Überprüfung der Registrierung von Lieferanten und Konkurrenten ermöglicht wird. Um die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen zu überwachen, wurde die Zentrale Stelle Verpackungsregister ZSVR geschaffen, die vom Umweltbundesamt kontrolliert wird. Bei Inverkehrbringen nicht registrierter systembeteiligungspflichtiger Verpackungen drohen laut VDI Bußgelder bis 200.000 €.

Die Recyclingfähigkeit von Verpackungen entscheidet über die Höhe der zu zahlenden Lizenzentgelte (Beteiligung an Entsorgungskosten) des Rücknahmesystems. Dabei hilft die „Orientierungshilfe zur Bemessung der Recyclingfähigkeit einer Verpackung“.

https://www.verpackungsregister.org/fileadmin/files/Mindeststandard/Orientierungshilfe_2018.pdf


Das Verpackungsgesetz gibt zudem ambitionierte Recyclingziele vor:

 

Verpackungsart

Recyclingquote

ab 01.01.2019

ab 01.01.2022

Glas

80 Masse-%

90 Masse-%

Papier, Pappe, Karton

85 Masse-%

90 Masse-%

Eisenmetalle

80 Masse-%

90 Masse-%

Aluminium

80 Masse-%

90 Masse-%

Getränkekartonverpackungen

75 Masse-%

80 Masse-%

Sonst. Verbundverpackungen

55 Masse-%

70 Masse-%


Darüber hinaus gibt es nun eine Mehrwegquote von 70 % für Getränkeverpackungen und eine Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen von kohlensäurehaltigen Frucht- und Gemüsenektaren sowie von Getränken mit mind. 50 % Milcherzeugnissen.


 

01/2019

  Änderungen der Gewerbeabfallverordnung für 2019

Seit dem 01.08.2017 sind gewerbliche Siedlungsabfälle in folgende Fraktionen zu trennen: Papier, Pappe und Karton, Kunststoff, Holz, Metall, Bioabfall, Glas und Textilien. Die getrennte Sammlung und Zuführung zur Wiederverwendung oder Recycling sind zu dokumentieren sowie das Entstehen von Gemischen (Ausnahmetatbestand) zu begründen. Die Zuführung von Gemischen in eine Vorbehandlungsanlage ist ebenfalls bestätigen zu lassen.

Neu hinzugekommen zum 01.01.2019 sind technische Anforderungen an die Vorbehandlungsanlagen (§4 Abs. 2 und §6 Abs. 1 GewAbfV). Darüber hinaus sind nun auch eine Sortierquote von 85 Masseprozent sowie eine Recyclingquote von 30 Masseprozent zu erfüllen und nachzuweisen. Die Erfüllung der Sortierquote und der technischen Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen haben sich Abfallerzeuger bei erstmaliger Übergabe der Abfälle bestätigen zu lassen. Bei Beauftragung eines Beförderers hat dieser die Bestätigung einzuholen und dem Abfallerzeuger mitzuteilen, ob die Entsorgungsanlage die Anforderungen erfüllt.


 

01/2019

  Neue Förderung für Energiemanagementsysteme nach ISO 50001 und Alternative Systeme nach SpaEfV

Zum neuen Jahr gilt der Richtlinienentwurf zur Förderstrategie des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi). Hierüber werden Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und Prozesswärme aus erneuerbaren Energien, besonders für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) die ein Alternatives System nach SpaEfV oder ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 betreiben, gefördert. Ziel ist die zusätzliche Einsparung von rund 2,8 Mio. Tonnen CO2  pro Jahr und zu einer Verringerung von Endenergieverbräuchen um 11 TWh pro Jahr.

Antragsberechtigt sind Unternehmen aus Industrie, Handel, Gewerbe und Dienstleistung, einschließlich kommunaler Unternehmen und Contractoren.

Gegenstand der Förderung sind folgende Maßnahmen:

Fördermodul 1 mit einem Zuschuss von 30 % + 10 % KMU-Bonus für Querschnittstechnologien/ spezifische Einzelmaßnahmen

  • Hocheffiziente elektrische Antriebe und Motoren
  • Pumpen
  • Ventilatoren
  • Druckluft
  • Abwärmenutzung
  • Wärmerückgewinnung
  • Dämmung
  • Frequenzumrichter

Fördermodul 2 mit einem Zuschuss von 45% + 10% KMU-Bonus für Erneuerbare Prozesswärmetechnologien

  • Solarkollektoren
  • Biomasse-Anlagen
  • Wärmepumpen
  • Ertragsüberwachung (Messtechnik und Datenerfassung)

Fördermodul 3 mit einem Zuschuss 30% + 10% KMU-Bonus für Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, Sensorik und Energiemanagement-Software (Voraussetzung: ISO 50001/ EMAS, Alternatives System (KMU))

  • Mess-, Steuer- und Regelungstechnik (MSR)
  • Sensorik
  • EnMS-Software
  • Schulung des Personals

Fördermodul 4 mit einem Zuschuss von 30 % + 10 % KMU-Bonus für die energiebezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen/ Technologienoffene Maßnahmen (Fördereffizient durch Förderdeckel: 500 € / Tonne CO2 bzw. 700 € / Tonne CO2)

  • u.a. Maßnahmen zur Optimierung von Produktionsprozessen
  • Abwärmenutzung und-vermeidung
  • Gebäudeanlagentechnik
  • Einsparkonzepte („Energieberatung im Mittelstand“) durch externe Energieberater oder unternehmensintern bei ISO 50001/ EMAS Zertifizierungen

Ab 2019 können Förderanträge entweder beim BAFA (direkter Investitionszuschuss) oder bei der KfW (Kredit mit Tilgungszuschuss) gestellt werden.

Die bestehenden Programme (KfW-Energieeffizienzprogramm – Abwärme (294/494) und BAFA-Förderung von Querschnittstechnologien- Modul 1 und 5) gehen in das neue Programm über und sind zum 31. Dezember 2018 ausgelaufen.

Bei Fragen hilft Ihnen das BRAUN EDL-Team gerne weiter.


 

01/2019

  Sehr hohe Fehlerquote bei Betriebskostenabrechnungen

In den nächsten Tagen und Wochen ist es wieder soweit: die jährliche Betriebskostenabrechnung landet im Briefkasten vieler Mieter und sorgt in nicht wenigen Fällen für unangenehme Überraschungen. Nicht ganz zu Unrecht werden Betriebskosten mitunter als „zweite Miete“ bezeichnet. Im Unterschied zur „ersten“ Miete überfordern die Kostenaufstellungen und ihre zu Grunde liegenden Berechnungen viele Mieter. Gerade deswegen meiden diese häufig eine Auseinandersetzung mit ihrer Betriebskostenabrechnung und zahlen den geforderten Betrag meist anstandslos. Die Fehlerquote ist dabei jedoch außergewöhnlich hoch.

Repräsentative Untersuchungen zeigen immer wieder, dass korrekte Abrechnungen eher die Ausnahme als die Regel sind. So schätzt etwa der Mieterbund, dass mindestens jede zweite Heizkostenabrechnung falsch sei – in den allermeisten Fällen zuungunsten der Mieter. Aber nicht immer sind die Heizkosten schuld, wenngleich auf sie in der Regel der größte Anteil der Betriebskosten entfällt. Häufig werden auch (kalte) Betriebskosten auf die Mieter umgelegt, die eigentlich nicht abwälzbar sind oder es schleichen sich schlicht Fehler in die Abrechnung ein. Demzufolge ist die Fehlerquote bei Betriebskostenabrechnungen – welche auch die Heizkosten beinhalten – sogar noch höher – nach unserer Erfahrung liegt sie bei bis zu 73%!

Daher sollten Betriebskostenabrechnungen Punkt für Punkt geprüft werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in mehreren Urteilen die Mieterrechte bei Betriebskostenabrechnungen gestärkt. So liegt die Darlegungs- und Beweislast in Streitfragen beim Vermieter und außerdem besteht bei fehlerhaften Abrechnungen ein Kürzungsrecht des Mieters um 15%.

Mieter haben also das Recht, ihre Betriebskostenabrechnung auf Herz und Nieren zu prüfen – Machen Sie von diesem Recht Gebrauch! Braun EDL unterstützt Sie hierbei sehr gerne!

Bei Rückfragen melden Sie sich bei Herrn Andreas Keller unter der Telefonnummer 07253 / 9212-471 oder schreiben Sie eine E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!!


 

01/2019

  Entgegen der Ankündigung versendet das BAFA im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung nun doch Begrenzungsbescheide für 2019

Mit Schreiben vom 21.12.2018 informiert das BAFA alle Antragsteller der Besonderen Ausgleichsregelung dass entgegen erster Aussagen nun doch ab der zweiten Januarwoche 2019 mit dem Zugang der Begrenzungsbescheide zu rechnen sei.

Weiter wird in diesem Schreiben angekündigt, dass die Bescheiderteilung unter Vorbehalt vorgenommen wird und auf Basis der historischen Angaben erfolgt, sofern noch keine Rückmeldung auf die Auskunftverlangen aus den beiden Briefen des BAFA vom 11. und 17.12.2018 erfolgt ist.

Sobald die Rückmeldung erfolgt ist (Achtung: hier wurde nun eine verbindliche Frist zum 31.03.2019 festgesetzt!!!) wird das BAFA prüfen ob der Vorbehalt entfallen kann oder ob der Bescheid geändert oder aufgehoben werden muss. Die Drittmengenabgrenzung sollte sorgfältig und korrekt vorgenommen werden, da bei Fehlern hier die Rücknahme des Begrenzungsbescheides für den gesamten Stromverbrauch droht.

Die Übertragungsnetzbetreiber haben zunächst einheitlich für die betroffenen Kunden die Erhebung der EEG-Umlage ausgesetzt.

Für weitere Informationen können Sie sich jederzeit bei uns melden!
Schreiben Sie uns eine E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! oder rufen Sie uns an unter der 07253 / 9212-460.


 

01/2019

  So stellen Sie Compliance im Bereich Energie, Umwelt, Abfall und Arbeitsschutz sicher

Aufgrund der hohen Komplexität und der dadurch verursachten Unsicherheiten wird Compliance gerne aus dem Unternehmensalltag verbannt. Die zahlreich vorhandenen Problemstellungen sind häufig nicht bekannt oder werden nur hinter vorgehaltener Hand diskutiert. Zudem fehlen in mittelständischen Unternehmen oft Ansprechpartner, um Auswirkungen von Gesetzen, Verordnungen, technische Anweisungen, Industrienormen und -vorschriften, Berufsgenossenschafts-regelungen, vertragliche Bindungen und Selbstverpflichtungen zu bewerten.

Letztendlich aber tragen die Geschäftsführer das volle Compliance-Risiko!

So trägt der Geschäftsführer, z.B. im Arbeitsschutzbereich, neben der Verantwortung für die eigenen Mitarbeiter auch noch die für Fremdfirmenmitarbeiter. Gerade hier wird in der Praxis selten den Unterweisungs- und Aufsichtspflichten korrekt nachgekommen. Ebenso ist der Geschäftsführer im Abfallbereich bis zur endgültigen Entsorgung haftbar, auch wenn beim Transport Fehler durch den Abfallentsorger entstehen. Dies sind nur zwei von zahlreichen Beispielen!

Durch den starken Fokus auf das Erheben rechtlicher und anderer Verpflichtungen und deren regelmäßige Bewertung, kann Braun EDL Ihnen helfen mit modernen Energie-, Umwelt- und Arbeitsschutzmanagementsystemen die Risiken systematisch zu erfassen, zu reduzieren sowie Abweichungen transparent zu machen.

Während es im Bereich Energie für die freiwillige Einführung von Managementsystemen Förderungen gibt, bieten im Bereich Arbeitsschutz einige Berufsgenossenschaften ihren Versicherten, Prämien für die Einführung eines Managementsystems an, da die Unternehmen durch diesen Schritt nachweislich mehr als das gesetzliche Minimum tun.

Gerne setzen wir uns mit Ihrer Berufsgenossenschaft in Verbindung und prüfen inwiefern Sie prämienberechtigt sind! Weiterhin unterstützen wir Sie bei Bedarf beim Aufbau von einzelnen oder integrierten Managementsystemen oder bieten Ihnen in den o.g. Bereichen Risikochecks an.

Bei Fragen können Sie sich jederzeit an Frau Braun (07253/9212-461; Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!) wenden.
Je nach Aufgabenstellung wird Sie Kontakt zum entsprechenden Fachkollegen aus dem Team herstellen.


 

01/2019

  Änderung der Drittmengenabgrenzung für BesAR-Antragsteller

Der Deutsche Bundestag hat Anfang Dezember 2018 das Energiesammelgesetz beschlossen. Mit Inkrafttreten des Gesetzes werden die §§ 62 a und b und in § 104 die Absätze 10 und 11 (Übergangsregelungen) in das EEG eingefügt.

Diese ermöglichen künftig und auch rückwirkend für die diesjährige Antragstellung, dass die im Unternehmen selbst verbrauchten Strommengen gegenüber solchen, die an Dritte weitergeliefert wurden, in bestimmten Fällen nun nicht mehr mittels mess- und eichrechtskonformer Messeinrichtungen abgegrenzt werden müssen. Stattdessen ist eine Schätzung möglich, sofern es sich nicht um Bagatellmengen handelt.

Alle Antragsteller die in 2018 einen Antrag zur Besonderen Ausgleichsregelung nach §§ 63 ff. und §§ 103 EEG 2017 für das Kalenderjahr 2019 gestellt haben sind vom BAFA (mit Schreiben vom 11.12.2018) angehalten, ihre Angaben zu selbstverbrauchten und weitergeleiteten Strommengen zu überprüfen und ggf. zu korrigieren. Eine Drittmengenabgrenzung nach den Neuregelungen wird damit zur Voraussetzung der Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2019. Zur Abgrenzung von Drittmengen hat RA Eva Schreiner von RITTER GENT COLLEGEN Rechtsanwälte PartG mbB im Newsletter von GUTcert einen sehr lesenswerten Artikel verfasst (https://www.gut-cert.de/news-reader/was-lange-waehrt-wird-endlich-gut.html).

Auch wenn keine Änderung erforderlich ist, muss eine Meldung abgegeben werden.

Wenn Änderungen und somit die Neuausstellung eines Wirtschaftsprüfertestats notwendig sind, dann ist mit einer Bescheidung der Anträge in 2018 nicht zu rechnen. Es droht den Antragsstellern folglich ab 2019 zumindest eine vorläufige volle EEG-Belastung.

Eine Korrektur der entsprechenden Erklärungen nach Erteilung von Begrenzungsbescheiden ist nicht möglich. Sollte das BAFA nachträglich feststellen dass die Angaben nicht korrekt sind, dann gilt der Selbstverbrauch im Zweifel als nicht nachgewiesen und der Begrenzungsbescheid wird mit Wirkung ab Erlass aufgehoben. Wir raten daher die Drittmengenabgrenzung mit größter Sorgfalt nach den neuen Vorgaben vorzunehmen.