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11/2023

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Der erste Pfiff ist schon ertönt …


… und zwar für alle Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten, die bislang noch kein Hinweisgebersystem etabliert haben. Denn seit dem 02. Juli 2023 gilt in Deutschland das Hinweisgeberschutzgesetz, welches die sogenannte Whistleblower-Richtlinie der EU 2019/1937 in nationales Recht umgesetzt.

Allen Beschäftigungsgebern, deren Beschäftigtenzahl zwischen 50 und 249 liegt (kleinere Unternehmen), wurde eine Übergangsfrist bis zum 17. Dezember 2023 eingeräumt.

Die Unternehmen sind demnach verpflichtet, interne Meldestellen und Meldekanäle einzurichten, für ein sicheres Meldeverfahren zu sorgen und eingegangene Meldungen innerhalb festgelegter Fristen zu bearbeiten. Jene internen Meldestellen können auch in Zusammenarbeit mit anderen kleineren Unternehmen errichtet werden oder durch externe Dienstleister, z.B. Anwaltskanzleien, betrieben werden. Neben dem internen Meldesystem gibt es auch eine externe Stelle des Bundesamtes für Justiz, auf das zurückgegriffen werden kann, wenn das interne System beispielsweise nicht wirksam ist. Der Hinweisgeber hat aber die freie Entscheidungsmöglichkeit, welchem System er zuerst meldet.

Ziel dieses Gesetzes ist der Schutz vor Repressalien jener hinweisgebenden Personen, die auf innerbetriebliche Missstände aufmerksam machen. Unter Repressalien sind beispielsweise Kündigung, Benachteiligung, negative Leistungsbeurteilungen oder soziale Ausgrenzung der Hinweisgeber zu verstehen. Die Rechtsverstöße betreffen dabei nicht nur alle strafbewehrten Vorschriften, sondern auch bußgeldbewehrte Vorgaben, „[…] soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient.“ Dazu zählen also insbesondere Verstöße gegen den Arbeitsschutz. Aber auch Verstöße gegen Rechtsvorschriften mit Vorgaben zum Umweltschutz oder zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und der Energieeffizienz sind eingeschlossen

Hinweise sollten stets als Chance zur Verbesserung betrachtet werden. Somit liegt es im Sinne eines jeden Unternehmens, eine vertrauensvolle Kultur zu etablieren, in der die Beschäftigten keine negativen Folgen auf eine Meldung befürchten müssen.

Jene Unternehmen, die bereits ein UMS, EnMS oder SGA-MS eingeführt haben, wissen um ihre rechtlichen Verpflichtungen und halten diese idealerweise auch nach. Alle anderen können die Fachexpertise und langjährige Erfahrung unserer Teams in den Bereichen Umwelt, Energie und Arbeitsschutz in Anspruch nehmen. Werden Sie aktiv, bevor es Ihre Beschäftigten tun!