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01/2023

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CO2-Kostenaufteilungsgesetz

Die Besondere Ausgleichsregelung umfasst nun eine reduzierte KWKG-Umlageund eine reduzierte Offshore-Netz-Umlage. Die EEG-Umlage ist im Jahr 2023 nicht mehr relevant. 

Um in den Genuss der Umlagebegrenzung zu kommen, muss sich das Unternehmen in einer von zwei Branchenlisten befinden. 

Neben dem Wegfall einiger Branchen wurde auch die Höhe der Umlagebegrenzung neu geregelt. Branchen der Liste 1 zahlen 15 % der Umlage, Branchen der Liste 2 25 %. Wenn Unternehmen in Liste 2 ihren Strom in besonderer Weise aus erneuerbaren Energien decken, können sie, wie Unternehmen der Liste 1-Branchen, eine Umlagebegrenzung in Höhe von 15 % erhalten.

Eine weitere wichtige Neuerung: Die Stromkostenintensität als Voraussetzung dafür, dass Unternehmen weniger Umlagen zahlen, entfällt. Somit können nun auch diejenigen Unternehmen, deren Stromkostenintensität bislang nicht für eine Umlagebegrenzung ausgereicht hat, den Antrag stellen.

Der Wegfall der Stromkostenintensität erleichtert auch das Antragsverfahren erheblich: Eine Wirtschaftsprüferbescheinigung ist künftig nur noch dann erforderlich, wenn Unternehmen von der Deckelung der Umlagebelastung über Cap bzw. Super Cap Gebrauch machen wollen.

Neue Bedingung für eine reduzierte Umlage: der Nachweis über besondere Anstrengungen zur Verbesserung der Energieeffizienz. Dieser Nachweis gilt zum Beispiel als erbracht, wenn ein Unternehmen alle wirtschaftlichen Maßnahmen, die im Energiemanagementsystem hinterlegt wurden, durchgeführt hat, oder wenn es im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 50 % des für das zweite Antragsjahr gewährten Begrenzungsbetrags für Effizienzmaßnahmen aufgewendet hat.

Ist ein Nachweis in dieser Form nicht möglich, kann das Unternehmen auch seinen Strombedarf zu mindestens 30 % mit Grünstrom decken. Alternativ investiert es in Maßnahmen zur Dekarbonisierung seines Produktionsprozesses.

Zwingende Voraussetzung, um von der Umlagebegrenzung profitieren zu können, ist nach wie vor der Verbrauch von mindestens 1 GWh Strom an der zu begrenzenden Abnahmestelle. Auch ein Umwelt- oder Energiemanagementsystem bei Verbräuchen > 5 GWh (bzw. eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz bei Verbräuchen < 5 GWh) bleibt weiterhin wichtig. Die Antragstellung hat unverändert bis zum 30.06. eines Jahres für das Folgejahr beim BAFA zu erfolgen.

Hierfür müssen folgende Informationen fristgerecht beim zuständigen Netzbetreiber eingereicht werden:

  1. die Entnahmestellen, an denen Netzentnahmen mit verringerten Umlagen anfallen,
  2. die Letztverbraucher, zu deren Verbrauch die Netzentnahme mit verringerter Umlagepflicht erfolgt,
  3. den Grund, weshalb die Umlagen verringert sind, und
  4. die aus dem Netz entnommenen Strommengen jeweils aufgeschlüsselt nach den Entnahmestellen, Letztverbrauchern und Gründen nach den Nummern 1 bis 3.

Mitteilen müssen Unternehmen außerdem, ob sie sich in Schwierigkeiten befinden und ob offene Rückforderungsansprüche bestehen aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Europäischen Binnenmarkt.