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ARCHIV 2020

07/2020

Neues zum Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG)

 

Als zentrales Element des deutschen Klimaschutzpaketes sieht das BEHG ab dem 01.01.2021 eine Bespreisung von CO2-Emissionen aus bestimmten Brennstoffen vor. Hierfür verpflichtet es die Inverkehrbringer von Brennstoffen zur Teilnahme an einem Emissionshandelssystem, welches im Grunde den europäischen Emissionshandel (EU-ETS) auf nationaler Ebene ergänzt. D.h. also, wer Brennstoffe in Verkehr bringt, muss im Jahr 2022 über die Vorjahresemissionen berichten sowie entsprechende Emissionszertifikate zukaufen und an die zuständige Behörde abgeben. Es ist davon auszugehen, dass diese „CO2-Kosten“ über die Lieferkette an die Letztverbraucher weitergegeben werden, was zu nicht unerheblichen Mehrkosten führen kann. So betragen die BEHG-bedingten Mehrkosten für 2021 bei einen Jahresverbrauch von 1 GWh Erdgas rund 4.550 €. 

Obwohl das BEHG verfassungsrechtlich umstritten ist und ein diesbezügliches Urteil des Bundesverfassungsgerichts noch aussteht, hat das Bundesumweltministerium im Anschluss an den Bundesratsbeschluss vom 03.07.2020 die Referentenentwürfe der beiden ersten Durchführungsverordnungen zum BEHG nun vorgelegt: Die Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV) und die Berichterstattungsverordnung 2022 (BeV 2022). Insgesamt sind rund ein Dutzend nachgelagerte Verordnungen vorgesehen, welche die Details des BEHG regeln. 

Neben emissionsbedingten Mehrkosten birgt das BEHG zudem einige Gefahren. 

Zum einen führt die geplante Verwendung von BEHG-Einnahmen zur Senkung der EEG-Umlage dazu, dass das EEG zur genehmigungsbedürftigen EU-Beihilfe wird. Dies hat die Bundesregierung bereits bestätigt. 

Zum anderen könnte diese Entlastung Antragstellern der BesAR zum Verhängnis werden, da die Senkung der EEG-Umlage auch die Stromkostenintensität absenkt. Das könnte zum Verlust der Privilegierung führen, vor allem bei Unternehmen, deren Stromkostenintensität bislang knapp über den maßgeblichen Schwellwerten liegt. Die vermeintliche Entlastung könnte sich somit als zusätzliche Belastung er-weisen. Darüber hinaus geht mit dem BEHG vermutlich auch die ein oder andere neue Meldepflicht einher. Genaueres wird jedoch erst durch die nachgelagerten Verordnungen festgelegt.