10/2020
Stromweiterleitung an Dritte
Alle Unternehmen, die verminderte Umlagen und Steuern auf ihre bezogenen Strommengen (Rechtsvorschriften für Privilegierungen, EEG § 62a+b; § 104 Absatz 10+11; KWKG § 26c; StromNEV § 19; StromStG § 9, 9a, 9b, 10) in Anspruch nehmen, sind ab 01.01.2021 verpflichtet, ein Messkonzept nachzuweisen, welches die Drittstrommengen klar abgrenzt, da die bisherigen Übergangsbestimmungen zum Messen und Schätzen zu diesem Zeitpunkt enden.
Künftig muss das Unternehmen die an Dritte weitergeleiteten Mengen mess- und eichrechtskonform erfassen und dem Netzbetreiber und ggf. Hauptzollamt melden. Es ist demnach zwingend erforderlich alle Drittverbraucher zu erfassen, zu bewerten und ggf. mit Messeinrichtungen auszustatten.
Für die Abgrenzung von selbst verbrauchten zu weitergeleiteten Strommengen ist wesentlich, ob das Unternehmen im entsprechenden Zeitraum Betreiber der Stromverbrauchseinrichtung war.
Betreiber ist, wer
- die tatsächliche Sachherrschaft über die elektrischen Verbrauchsgeräte ausübt,
- seine Arbeitsweise eigenverantwortlich bestimmt und
- das wirtschaftliche Risiko trägt.
Alle drei Kriterien müssen erfüllt sein, damit die Stromverbrauchseinrichtung als „Selbstverbrauch“ zugeordnet werden kann.
Ob geringfügige Stromverbraucher nach der Bagatellregelung (§ 62a Absatz 1 EEG 2017) von der Messpflicht ausgenommen werden können, ist über das Messkonzept im Einzelfall zu klären. Auch in welcher Form gemessen und geschätzt werden darf, ist in § 62 b EEG definiert. Verbleibende Unsicherheiten bei der Verbrauchsermittlung der Drittmengen sind mit Sicherheitsaufschlägen zu begegnen. Grundsätzlich gilt die Pflicht zur rechtskonformen Messung aller dem BAFA anzugebenden Strommengen. Dies gilt auch für selbst verbrauchten, umlagepflichtigen Strom an Abnahmestellen, für die kein Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage gestellt wurde.
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